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Phillip
sämmtlichen eigenmächtig verfertigten Siegel ab, und siehe da! es
kamen deren nicht weniger als dreiunddreissig zum Vorschein i.
Auf die Stimmen derer aber, welche von solchen Vergeudungen abmahnten,
wollte der Abt nicht hören, im Gegentheil, er bestrafte diejenigen,
welche ihm derartige Vorstellungen machten; dies war
z. B. das Loos des Priors Hugo, der zur Strafe abgesetzt und auf
einen abgelegenen Klosterhof geschickt wurde 3 .
Um es aber richtiger würdigen zu können, welche Bedeutung
diese Unordnung in der äussern Verwaltung des Klosters St. Edmund
hatte, erscheint es genügend, näher auf die Verfassung desselben,
welche unter seinem schwachen Abte eine hauptlose Republik
zu werden drohte, einzugehen. Der Convent pflegte in jener Zeit
aus etwa achtzig Mönchen zu bestehen 3 ; dazu kamen fünfzehn
Capläne, welche vornehmlich dem Abte, zum Theil auch den höheren
Klosterbeamten zur Seite standen. Ferner gehörten zum Kloster
mehr als hundert Handwerker und andere Ministerialen und dreissig
bis vierzig Priester, welche in den verschiedenen Capellen und Kirchen
den Gottesdienst hielten; fünfzig Ritter waren des Abtes
Mannen.
Unter allen Klosterbeamten nahm der Prior die höchste
Stellung ein; auf jenen vorhin erwähnten Hugo war im Jahre 1483
Robert im Priorate gefolgt; besonders wichtig war diese Stellung
während der Sedisvacanz, denn neben dem Abte galt er nicht etwa
für den zweiten Abt 4 , obschon er öfters für ihn eintrat. Zur Aushilfe
waren ihm der Subprior und der dritte Prior (tertius Prior)
b^igegeben.
Wie der Abt der geistige Vater des ganzen Conventes war, so
galt der Cellerarius gleichsam für den Nährvater und wird daher
auch als secundus Pater bezeichnet 5 . Er hatte für den gesammten
Lebensunterhalt der Mönche und überhaupt der Bewohner des Klo-*)
.1 o c e 1 i ii p. 28.
2 ) J o cel i n p. 3.
Yates 1. c. p. 188 sqq.
4 ) Regula S.ßened cap. 65. — S. Joeelin pag. 93: talis dcberet esse prior
iiostri conventus, ut si quid majoris oriretur questionis de ecclesiasticis vel secularibus
negotiis, abbate absente, ad priorem quasi ad majorem et discretiorein posset
referri. — Pag. 54: prior, qui post abbatem caput est de rebus conventus.
5 ) Joeelin p. 76.