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Full text : Sitzungsberichte / Akademie der Wissenschaften in Wien, Philosophisch-Historische Klasse Sitzungsberichte der Philosophisch-Historischen Classe der Kaiserlichen Akademie der Wissenschaften, Wien, 48. Band, (Jahrgang 1864)

Samson  von  Tottington,  Abt  von  St.  Edmund.

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zu  Westminster  erschienen  waren  und  Herfast  seine  Ansprüche  in
keiner  Art  beweisen  konnte,  dagegen  aber  Balduin  eine  Reihe  von
Urkunden  vorgebracht  hatte,  erklärte  sich  Wilhelm  entschieden  für  den
letzteren,  und  sprach  in  einem  neuen  Privilegium  vom  IS.  Mai  1081
die  vollständige  Unabhängigkeit  des  Klosters  aus
Durch  die  von  dem  Eroberer  vorgenommene  Landbeschreibung,
wie  sie  in  dem  Domesdaybook  niedergelegt  ist,  erfährt  man  auch
Näheres  über  den  damaligen  Umfang  der  Besitztümer  des  Klosters
von  St.  Edmund.  Man  konnte  nicht  blos  im  folgenden  Jahrhunderte 3 ,
sondern  auch  wohl  schon  damals  sagen,  dass  ein  grosser  Theil  von
Suffolk  und  Norfolk  dazu  gehört  habe.  Daneben  hatte  dasselbe  auch
noch  viele  Besitzungen  in  anderen  Grafschaften 3 .  Überhaupt  erfreute
sich  St.  Edmund  einer  stets  wachsenden  Berühmheit,  und  es  kamen  von
nah  und  fern  Pilgrimme  dorthin,  um  dem  Märtyrer  ihre  Verehrung  zu
zollen.  Alle  fanden  sie  dort  gastliche  Aufnahme;  unter  Andern
beherbergte  Balduin  auch  den  Abt  Werner  von  Rebais,  der  seiner
Dankbarkeit  durch  vier  Antiphonen  Ausdruck  gab,  die  er  zu  Ehren
des  heiligen  Königs  dichtete 4 .
Neben  dem  Kloster  nahm  auch  die  Stadt  Bury  St.  Edmund’s,
durch  ihre  Lage  begünstigt,  an  Bliithe  zu;  sie  verdankte  vermuthlich
dem  Abte  Balduin  ihr  erstes  Privilegium  5  Auch  jenes  Merkmal,
welches  um  eben  diese  Zeit  der  Bischof  Rüdiger  von  Speyer  als
das  einer  Stadt  anfstellt 8 ,  fehlte  ihr  nicht.  Dieser  sagt  nämlich  in
einer  Urkunde  vom  Jahre  1082:  „Cum  ex  Spirensi  villa  urbem
facerem,  putavi  millies  amplificare  honorem  loci,  si  et  Judaeos
colligerem.“  So  gab  es  auch  in  Bury,  vielleicht  mehr  noch  in  späterer

‘)  Dugdale  1.  c.  pag.  1  Ol  -  —  Yates  I.  c  pag.  100.  —  Eadmer.  Hist.  Novor.
Lib.  III.  (Migne  Tom.  CLIX.  col.  433)  erzählt,  der  Erzbischof  Lanfrauk  habe
dem  Balduin  das  Privilegium  weggenommen  und  erst  kurz  vor  seinem  Tode  zurückgegeben.

2 )  Jocelin,  Chron.  pag.  38.
8 )  Dugdale  I.  c.  p.  102.  Docum.  XIII.  p.  140  spp.  —  S.  auch  M  unford,  Analysis
of  the  Domesdaybook  of  the  county  of  Suffolk.  London  1838.  pag.  27.  XIII.  —
Rokewood,  Notes  p.  148.
*)  Rokewood,  Notes  p.  116.  —  Über  diese  damals  häufige  Art  der  Dichtung,
s.  noch  Order.  Vital.  Hist,  eccles.  Lib.  III.  cap.  14.
5 )  (Migne,  CLXXXVIII,  col.  273).  Lib.  IV.  cap.  16.  col.  343.
ö )  Vergl.  Arnold,  Verfassungsgeschichte  der  deutschen  Freistädte.  JBd.  1.  S.  71.
            
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