Samson von Tottington, Abt von St. Edmund.
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zu Westminster erschienen waren und Herfast seine Ansprüche in
keiner Art beweisen konnte, dagegen aber Balduin eine Reihe von
Urkunden vorgebracht hatte, erklärte sich Wilhelm entschieden für den
letzteren, und sprach in einem neuen Privilegium vom IS. Mai 1081
die vollständige Unabhängigkeit des Klosters aus
Durch die von dem Eroberer vorgenommene Landbeschreibung,
wie sie in dem Domesdaybook niedergelegt ist, erfährt man auch
Näheres über den damaligen Umfang der Besitztümer des Klosters
von St. Edmund. Man konnte nicht blos im folgenden Jahrhunderte 3 ,
sondern auch wohl schon damals sagen, dass ein grosser Theil von
Suffolk und Norfolk dazu gehört habe. Daneben hatte dasselbe auch
noch viele Besitzungen in anderen Grafschaften 3 . Überhaupt erfreute
sich St. Edmund einer stets wachsenden Berühmheit, und es kamen von
nah und fern Pilgrimme dorthin, um dem Märtyrer ihre Verehrung zu
zollen. Alle fanden sie dort gastliche Aufnahme; unter Andern
beherbergte Balduin auch den Abt Werner von Rebais, der seiner
Dankbarkeit durch vier Antiphonen Ausdruck gab, die er zu Ehren
des heiligen Königs dichtete 4 .
Neben dem Kloster nahm auch die Stadt Bury St. Edmund’s,
durch ihre Lage begünstigt, an Bliithe zu; sie verdankte vermuthlich
dem Abte Balduin ihr erstes Privilegium 5 Auch jenes Merkmal,
welches um eben diese Zeit der Bischof Rüdiger von Speyer als
das einer Stadt anfstellt 8 , fehlte ihr nicht. Dieser sagt nämlich in
einer Urkunde vom Jahre 1082: „Cum ex Spirensi villa urbem
facerem, putavi millies amplificare honorem loci, si et Judaeos
colligerem.“ So gab es auch in Bury, vielleicht mehr noch in späterer
‘) Dugdale 1. c. pag. 1 Ol - — Yates I. c pag. 100. — Eadmer. Hist. Novor.
Lib. III. (Migne Tom. CLIX. col. 433) erzählt, der Erzbischof Lanfrauk habe
dem Balduin das Privilegium weggenommen und erst kurz vor seinem Tode zurückgegeben.
2 ) Jocelin, Chron. pag. 38.
8 ) Dugdale I. c. p. 102. Docum. XIII. p. 140 spp. — S. auch M unford, Analysis
of the Domesdaybook of the county of Suffolk. London 1838. pag. 27. XIII. —
Rokewood, Notes p. 148.
*) Rokewood, Notes p. 116. — Über diese damals häufige Art der Dichtung,
s. noch Order. Vital. Hist, eccles. Lib. III. cap. 14.
5 ) (Migne, CLXXXVIII, col. 273). Lib. IV. cap. 16. col. 343.
ö ) Vergl. Arnold, Verfassungsgeschichte der deutschen Freistädte. JBd. 1. S. 71.