Samson von Tottington, Abt von St. Edmund.
137
von dem Könige begrüsst wird 1 ; derselbe erhielt das genannte Bisllium
bei Gelegenheit der Absetzung Stigand’s im Jahre 1043,
doch wusste dieser bald darauf (1047) dasselbe seinem Bruder
Aylmar zu verschaffen 3 . Da nun aber in jener Urkunde Aelfgar
alsEarlvonOstanglien neben Grimketel als der Bischof genannt wird,
jene Würde aber erst 10S3 erhielt, so muss entweder Grimketel
das Bisthum noch bis zu diesem Zeitpuncte gehabt oder in der
Urkunde eine Verwechslung mit Aylmar stattgefunden haben. Ausser
der bisher erwähnten sprechen noch zwei andere von Edward dem
Bekenner ausgestellte Urkunden von jener Schenkung. Die eine derselben
in lateinischer Sprache 3 bietet keine nähere Zeitangabe; die
andere in angelsächsischer 4 kennt bereits jenen Gyrd als Earl von
Ostanglien und Balduin, Leofstan’s Nachfolger, als Abt von St. Edmund,
wäre also unbedenklich in das Jahr 1065 zu setzen, wenn nicht etwa
Balduin schon bei Lebzeiten des zuletzt Genannten als Abt anerkannt
worden sein sollte 5 .
ln einem alten Verzeichnisse derjenigen, welche den Leib des
heiligen Edmund's in späterer Zeit unversehrt gesehen haben 6 , wird
auch der Abt Leofstan aufgeführt. Er Hess nämlich den Schrein des
Heiligen öffnen und überzeugte sich auf eine nur zu handgreifliche
Weise von dem Zusammenhänge des Hauptes mit dem übrigen Körper.
Die nähere Beschreibung davon gibt ein Zeitgenosse, der Mönch
*) Kem ble 1. c. N. i342. Tom. VI, pag. 203) : Unter der obigen Voraussetzung, das
Grimketel noch im Jahre 1053 Bischof war, würde diese Urkunde die älteste sein,
welche von der gedachten Schenkung spricht: die in der vorigen Note angegebene
Urkunde setzt die geschehene Schenkung schon voraus.
2 ) Vergl. Wi 1 h. Malmes b. d. gest. Pont. Aiiglor.Lib.il. (M ig n e I. c. col. 1548.
i. f. Et pro auro Grimketel electus tenuit duas parochias orientalium Anglorum et
australium Saxonurn. Interces.su vero temporis sic redditis rationibus Stigandus evaluit,
ut sibi australium Saxonurn episcopatum restitueret et orientalium Anglorum fratri
Egelmaro acqireret.
y ) Kemble 1. c. N. 915. pag. 252. Diese Urkunde sagt hierüber: Annuo etiam sancto
Eadmundo terram adMyldenhale cum victu et hominibus et jura regaliaVIII. et dimidium
placitorum (al. dimidii hundredorum) ad Dhinghowe quod Anglice dicitur nygendhalf
hundred ; et omnium villarum suarum jura regalia annuo in omnibus terris quas
modo habent et quas adhuc adquisituri sunt in dei amore ac mei ac totius populi.
*) Kemble I. c. N. 874. pag. 220.
5 ) S. unten S. 138.
6 ) BeiDugdale I. c. pag. 139. S. auch Val es J. e. p. 53,