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Roth von Schreckenstein
schaft Pfirt erworben, ein Ereigniss, welches auf die Haltung der
Reichsstädte im Eisass nieht ohne Einfluss blieb, und auch die Bürger
von Villingen dazu bestimmt haben kann, sich in Habsburgischen
Schutz zu begeben. Herzog Albrecht handelte, wie bereits bemerkt
wurde, zugleich auch im Namen aller seiner Brüder, als er den
Villingern seinen Schutz und Schirm bewilligte.
Sollte nun auch die Stadt, aus dem am 30. Mai 1324 mit den
Grafen Johann und Götz abgeschlossenen Vertrage, das Recht abgeleitet
haben, sich unter anderweitigen Schirm zu begeben, wenn
sich die genannten Brüder nicht einigen könnten 1 ), so darf doch
nicht übersehen werden, dass die Huldigung acht Tage vor Ablauf
der den Grafen laufenden Frist erfolgte und dass dieselbe keine die
Rechte des Grafen anerkennende Clausei enthält. Bader bemerkt
ganz richtig, dass die Stadt seit dem 16. Juni vor der Hand nur in
einem blossen Schutzverhältniss zu Österreich stand und dass die
Eigenthumsrechte des Grafen von Fürstenberg durch die Huldigung
nicht verändert werden konnten. Dass die Grafen Johann und Götz
die Sache so auffassten, unterliegt keinem Zweifel. Am 23. August
1326 wurde in Offenburg unterhandelt 2 ). Es beurkundet nämlich
Graf Rudolf von Hohenberg an diesem Tage, dass er sich eidlich
verpflichtet habe, Tröster und Bürge dafür zu sein, dass seine lieben
Oheime die Grafen Johann und Götz von Fürstenberg alle jene Puncte
erfüllen würden, welche Herzog Albrecht von Österreich, für sich
und seine Brüder, mit den genannten Grafen, auf den Ausspruch des
Bischofs Johann von Strassburg, ihn selbst den Grafen Rudolf, Herzog
Lutzman von Teck, Otte von Ochsenstein und Walther von Geroldseck
von Tübingen ausgesetzt hätte. Er beurkundet fernerhin, dass
die Grafen von Fürstenberg sich dazu verpflichtet, es solle die Stadt
Villingen mit allen Rechten und Nutzen, ohne einen Ersatz hiefür,
dem Herzoge Albrecht von Österreich und dessen Brüdern ewiglich
verfallen, wenn sie, die genannten Grafen, jene Puncte nicht hielten,
die von den Taidigern festgesetzt würden. Endlich verbürgt er
sich auch dafür, dass die Villinger Bürger, welche zu Haslach
gefangen liegen, von den Grafen freigegeben werden sollten.
1) Yergl. Bader in Mone's Zeitschrift 8, 379, Note 2.
2 ) Urkunde geben samstag vor St. ßartholomeustage 1326 bei Mone, Zeitschrift 8, 379
und in Schmid, Urkb. zur Geschichte der Grafen von Hohenberg 249, ebenfalls
nach dem in Karlsruhe befindlichen Originale.