Wie kam die Stadt Villingen vom Mause Fiirsleuherg an Österreick ? 1 0 (
Fall, so wird man denn doch rein persönliche Motive erst dann in
Rechnung stellen sollen, wenn man zuerst die sicher erkennbare Sachlage
gehörig untersucht hat. Sicher ist allerdings, dass sich Graf
Johann und Graf Götz über den Besitz der Stadt noch nicht geeinigt
hatten, als am 16. Juni 1326 die Villinger dem Herzoge Albrecht
huldigten 1 )» aber ebenso sicher ist auch, dass jenen bis zum
24, Juni 1326 zu dieser Einigung Frist gegeben war.
Münch geht von der Voraussetzung aus, dass der Besitz vou
Villingen von beiden Brüdern begehrt worden sei. Es lässt sieh aber,
ganz mit dem gleichen Beeilte, die Vermuthung aufstellen, dass
keinem der beiden Brüder an dem Schattenregimente über eine Sladf,
die ganz entschieden zu stark war, um mit Gewalt von ihnen gebändiget
werden zu können, viel gelegen sein konnte. Wer die Stadt
übernahm, der hatte ohne Zweifel seinen Bruder in anderer Weise
zu entschädigen.
War man nun darüber in's Klare gekommen, dass der Besitz von
Villingen in mancher Hinsicht ein belasteter sei, so lag es ziemlich
nahe, sich gemeinsam desselben zu entschlagen, sobald sieb hiezu
eine günstige Gelegenheit darbot. Was uns an Urkunden über die
Veräusserung der Stadt vorliegt, das zeigt auch nicht die ieiseste
Spur einer zwischen den Grafen Johann und Götz wegen des Besitzes
von Villingen bestandenen Zwietracht. Es müssen daher Münch’s
mit grosser Zuversicht vorgetragene Behauptungen in’s Gebiet der
Fictionen verwiesen werden.
Dass aber, vor dem Herbste 1326, zwischen der Stadt und den
Grafen heftige Zerwürfnisse entstanden waren, entnehmen wir sowohl
aus Urkunden, als auch aus einer glaubwürdigen chronikalischen
Quelle. Johann von Winterthur, der Barfüsser, der sich hiebei ganz
auf die Seite der Stadt stellt, berichtet 3 ), die vornehmsten Bürger
(potiores) zu Villingen seien von ihren Herren den Grafen nach
Haslach berufen worden. Man habe dieselben mit Speise und Trank
reichlich bewirthet und dann, als sie ihre Waffen abgelegt hätten,
mit Gewalt zurückgehalten und in den Thurm geworfen, in welchem
sie hätten bleiben müssen, bis sie eine, in unrechtmässiger und
*) Lichnowsky, 3, Reg. 709. Ich komme auf die Urkunde zurück.
3 ) Joh. Vitodur. edit. (j. v. Wyss. 97.