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Iioth von Schreckenstein
Ebenso nichtig ist aber die weitere Angabe Münch’s, dass
nämlich zwischen den beiden Brüdern Johann und Götz über den
Besitz von Villingen Missgunst entstanden sei, und dass Graf Götz,
auf Anrathen seines Vetters Gebhard, vorzugsweise gesucht habe,
das Herz der Bürgerschaft zu gewinnen, um hiedurch seinen Bruder
Johann zu verdrängen. Wollte man Münch Glauben schenken, so
hätte Graf Götz den Bürgern von Villingen den Vorschlag gemacht, sie
sollten sich von der Fürstenberg’schen Herrschaft auslösen, ein Vorschlag,
der dann von den Grafen Johann und dessen Freunden mit
Wärme aufgegritfen worden sei, weil keiner der Brüder dem andern
den Besitz der Stadt gegönnt habe 1 ).
Münch hat aber nicht nur das Verfahren der Grafen von
Fürstenberg in ein schiefes Licht gestellt, sondern auch dasjenige
des Hauses Österreich. Er sagt nämlich, ebenfalls ohne jeglichen
Beweis, „Villingen war von dem Erzhause seit längerer Zeit insgeheim
bearbeitet und die feindselige Stimmung seiner Bürger gegen
den Grafen 3 ) sorgfältig genährt worden. Endlich im Jahre 1326
wagte es den entscheidenden Schritt, nachdem man vorläufig zwischen
der Stadt und dem Grafen einen Vergleich zu Stande gebracht und
Ersteren mit dem Gedanken des drohenden Verlustes der Stadt vertraut
gemacht hatte“. Es verlohnt sich nicht der Mühe, die Nichtigkeit
solcher Angaben im Einzelnen nachzuvveisen, da ja der Widerspruch
zu früheren eigenen Behauptungen augenscheinlich ist. Zuerst
wird der Plan der Veräusserung dem Grafen Götz und dessen
Rathgeber dem Grafen Gebhard zugeschrieben, und hierauf lässt man
Österreich, seit längerer Zeit, mit den unzufriedenen Bürgern heimlich
conspiriren.
Ist man nur aufVermuthungen angewiesen, und dieses ist bei der
Frage nach den leitenden Beweggründen der Grafen allerdings der
Miinch’s einzige Quelle für diese Verdächtigung scheint der Artikel Villingen in
Kolb’s hist,—stat.—top. Lexikon von Baden 3, 326 gewesen zu sein. Auch hier wird
der Graf Gebhard von Fürstenberg, Domherr zu Constanz und Pfarrherr zu Villingen,
als derjenige bezeichnet, der dem Grafen Götz gerathen habe, er solle der Sladt den
Vorschlag machen, die herrschaftlichen Rechte um eine Summe Geldes abzukaufen.
Graf Johann, heisst es fernerhin, war auch bald hiemit einverstanden, indem er der
Stadt ihre Freiheit lieber, als dem Bruder den Besitz derselben gönnte. Da ich Kefer’s
Colleetnneen sorgfältig durchgesehen habe , kann ich die Versicherung geben , dass
auch diesem Autor keine Beweismittel zu Gebot standen. Wenigstens hat er nirgends
solche aufgezeichnet.
Gegen welchen? Es handelt sieh um zwei Grafen.