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Roth von Sch recke n stein
am 9. September *)> vereinbarten sich Schultheiss, Bürgermeister
und Rath und die Bürger gemeinlich über den Ersatz, welcher denen
geleistet werden sollte, die im Dienste der Stadt Villingen ihre Rosse
verlieren oder gefangen genommen werden. In dieser höchst merkwürdigen
Urkunde ist bereits von den Zunftmeistern die Rede. Es
wird nämlich des Falles gedacht, dass der Bürgermeister und die
Zunftmeister Jemanden im Dienste der Stadt reiten Hessen.
Unter solchen Umständen war es gewiss sehr misslich, dass
um das Jahr 1316 zwischen dem Grafen Egino von Fürstenberg.
dem Vater der Grafen Johann und Götz, und dem Grafen Heinrich II.
von Fürstenberg, dem Sohne des Grafen Friedrich, also zwischen
nahen Vettern, eine Fehde entbrannte. Es ist bisher nicht gelungen,
deren Ursache in Erfahrung zu bringen. Die Bürger von Villingen
leisteten ihrem Herrn dem Grafen Egino pflichtschuldigen Beistand,
oder aber es wurde dieser, gegen seinen Vetter, der Helfer der
Stadt. Bei dem Mangel an bestimmten Überlieferungen lässt es sich
nämlich nicht einmal feststellen, ob die Stadt Villingen durch den
Grafen, oder ob dieser durch die Stadt zur Fehde mit seinem Vetter
Heinrich veranlasst wurde. Am 1. November 1317 stellte Graf
Egino der Stadt einen Schadlosbritf aus, in welchem er sie sogar als
Schiedsrichterinn anerkannte 3 ).
Im Jahre 131S verspricht Graf Konrad von Freiburg der Stadt
Villingen, dass sie wegen der Fürstenberg’schen Fehde von ihm
nicht solle geschädiget werden 3 ), und am 11. October 1322 vergleicht
er sich vollständig mit der Stadt und den Brüdern ßerchtold
und Burkhart Zan, deren Vater Konrad selig von ihm gefangen
genommen worden war 4 ). Es unterliegt keinem Zweifel, dass Graf
Konrad von Freiburg dem Grafen Heinrich II. von Fürstenberg gegen
seinen Vetter Egino und die Villinger beistand.
1) Geben an dem liebsten dornst.ag nach vnser frowentag der jüngeren 1311. Abschrift
des Prof. Kefer ex Orig. Villing.
2 ) Münch 1, 331, der sich auf Villinger Archivalien bezieht. Ich konnte daselbst keine
Originalurkunden noch Abschriften finden, sondern nur einen Eintrag im Repertorium
von 1686, vermöge dessen der Schadlosbrief am Abende vor Allerheiligen 1317 ausgestellt
worden wäre. Es ist im Repertorium beigefügt, dass sich der Graf dem judicio
der Bürger von Villingen unterwerfen wolle, was sich aber vielleicht nur auf die
Ermessung des Schadenersatzes beziehen dürfte.
5 ) Villinger Repertorium von 1686, ohne Angabe des Tages.
4 ) Moue, Zeitschrift 8, 378.