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Full text : Sitzungsberichte / Akademie der Wissenschaften in Wien, Philosophisch-Historische Klasse Sitzungsberichte der Philosophisch-Historischen Classe der Kaiserlichen Akademie der Wissenschaften, Wien, 48. Band, (Jahrgang 1864)

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Roth  von  Schreckenstein

frei  von  aller  Steuer.  Er  hat  zu  schwören,  den  Nutzen  der  Grafen
Johann  und  Götz  von  Fürstenberg  und  der  Stadt  Villingen  nach
Kräften  wahrzunehmen  und  die  Zünfte  bei  ihren  Rechten  zu  erhalten.
Den  Grafen  bleibt  das  Recht,  den  Bürgermeister  zu  bestätigen.
Haben  sie  aber  denselben  angenommen,  so  schwören  alle  Bürger,
die  älter  als  16  Jahre  sind,  dem  Bürgermeister  in  allen  ehrbaren
Dingen,  in  der  Stadt  und  im  Felde,  Gehorsam  zu  leisten  und  die
Rechte  der  Zünfte  zu  wahren.
Von  diesem  Eide  sind  befreit  der  Schultheiss  und  die  Vierundzwanziger,
  welche  auf  ihren  dem  Grafen  und  der  Stadt  geschworenen
Eid  hingewiesen  werden.  Sollte  ein  Bürgermeister  abgesetzt  oder
verstossen  und  hierauf  wegen  solcher  Sachen,  die  er  für  die  Stadt
gethan,  angegriffen  werden,  so  soll  ihn  die  Stadt  schadlos  halten,
es  wäre  denn  dass  derjenige,  welcher  ihn  bekümmert  eidlich  nachweisen
  würde,  dass  die  betreffende  Angelegenheit  die  Stadt  nichts
angehe.
Hinsichtlich  der  Zunftmeister  wird  bestimmt,  dass  Schultheiss
und  Bürgermeister  auf  ihren  Eid  aus  jeder  Zunft  neun  Personen  zu
sieh  nehmen  und  mit  diesen  der  betreffenden  Zunft  einen  neuenMeister
geben  sollen,  wie  es  sich  für  die  Herren  der  Stadt,  die  Stadt  und
die  Bürger  wohl  füge.  Wollten  Schultheiss  und  Bürgermeister  dieses
nicht  thun,  so  könne  die  Zunft  sich  selbst  einen  Meister  geben.  Den
Zunftmeistern  ist  gestattet  mit  den  bewaffneten  Genossen  ihrer  Zunft
auszufahren,  wenn  es  der  Herren  oder  der  Stadt  Noth  erheischt.
Bürgermeister  und  Zunftmeister  werden  alle  Jahre  aufSt.  Johann
zur  Sonnwenden  gewählt.  Wer  zum  Zunftmeister  gewählt  wird  und
ungehorsam  ist,  der  soll  ebenfalls  ein  Jahr  aus  der  Stadt  fahren  und
bei  seiner  Rückkehr  eine  Mark  Silbers  an  die  Zunft  zahlen.  Hiedurch
  hat  er  sich  aber  nicht  für  immer  befreit,  denn  im  dritten
Jahre  verfällt  er  wieder  der  gleichen  Busse,  wenn  er  gewählt  wird
und  sich  neuerdings  weigert.
Die  Richter  werden  gewählt  durch  den  Schultheissen,  Bürgermeister, ­
  die  Vierundzwanziger  und  den  grossen  Rath  gemeinsam,
aus  den  „erbarsten  und  witzigesten“  der  Stadt.  Es  sollen  deren,
mit  dem  Schultheissen  und  Bürgermeister,  im  Ganzen  vierundzwanzig
sein.  Stirbt  einer  derselben,  so  muss  er  in  Monatsfrist  ersetzt  werden,
oder  man  soll  in  der  Stadt  nicht  richten,  es  wäre  denn  über  blutige
Runden  und  über  Gülten.
            
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