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Roth von Schreckenstein
frei von aller Steuer. Er hat zu schwören, den Nutzen der Grafen
Johann und Götz von Fürstenberg und der Stadt Villingen nach
Kräften wahrzunehmen und die Zünfte bei ihren Rechten zu erhalten.
Den Grafen bleibt das Recht, den Bürgermeister zu bestätigen.
Haben sie aber denselben angenommen, so schwören alle Bürger,
die älter als 16 Jahre sind, dem Bürgermeister in allen ehrbaren
Dingen, in der Stadt und im Felde, Gehorsam zu leisten und die
Rechte der Zünfte zu wahren.
Von diesem Eide sind befreit der Schultheiss und die Vierundzwanziger,
welche auf ihren dem Grafen und der Stadt geschworenen
Eid hingewiesen werden. Sollte ein Bürgermeister abgesetzt oder
verstossen und hierauf wegen solcher Sachen, die er für die Stadt
gethan, angegriffen werden, so soll ihn die Stadt schadlos halten,
es wäre denn dass derjenige, welcher ihn bekümmert eidlich nachweisen
würde, dass die betreffende Angelegenheit die Stadt nichts
angehe.
Hinsichtlich der Zunftmeister wird bestimmt, dass Schultheiss
und Bürgermeister auf ihren Eid aus jeder Zunft neun Personen zu
sieh nehmen und mit diesen der betreffenden Zunft einen neuenMeister
geben sollen, wie es sich für die Herren der Stadt, die Stadt und
die Bürger wohl füge. Wollten Schultheiss und Bürgermeister dieses
nicht thun, so könne die Zunft sich selbst einen Meister geben. Den
Zunftmeistern ist gestattet mit den bewaffneten Genossen ihrer Zunft
auszufahren, wenn es der Herren oder der Stadt Noth erheischt.
Bürgermeister und Zunftmeister werden alle Jahre aufSt. Johann
zur Sonnwenden gewählt. Wer zum Zunftmeister gewählt wird und
ungehorsam ist, der soll ebenfalls ein Jahr aus der Stadt fahren und
bei seiner Rückkehr eine Mark Silbers an die Zunft zahlen. Hiedurch
hat er sich aber nicht für immer befreit, denn im dritten
Jahre verfällt er wieder der gleichen Busse, wenn er gewählt wird
und sich neuerdings weigert.
Die Richter werden gewählt durch den Schultheissen, Bürgermeister,
die Vierundzwanziger und den grossen Rath gemeinsam,
aus den „erbarsten und witzigesten“ der Stadt. Es sollen deren,
mit dem Schultheissen und Bürgermeister, im Ganzen vierundzwanzig
sein. Stirbt einer derselben, so muss er in Monatsfrist ersetzt werden,
oder man soll in der Stadt nicht richten, es wäre denn über blutige
Runden und über Gülten.