Wie kam die Slailt Villingen vom Hause Fiirstenlierg au Österreich? 97
diese Stadt nicht so unbedingt für die Perle der Fürstenhergischen
Besitzungen halten können. Das Verhalten der hier in Betracht kommenden
Kaiser und Könige, von K. Friedrich II. bis zu K. Albrecht I.,
war, l'm Grunde genommen, doch mehr dazu geeignet, der Bürgerschaft
den nöthigen Rückhalt zu gehen, als d,en Grafen ihre Gerechtsame
zu erhalten. Sogar aus jener kurzen Zeit, in welcher K. Friedrich
II. die Stadt ohne Mittel an das Reich zurückgenommen hatte,
mögen sich gewisse Traditionen erhalten haben. Als K. Friedrich
bereits gebannt war, kurz vor dessen Tode, finden wir die Bürger
von Villingen unter seinen entschiedenen Anhängern t).
Fernerhin lässt sich, sogar bei Abmangel bestimmter Nachrichten,
mit ziemlicher Sicherheit annehmen, dass die in der Schwesterstadt
Freiburg i. B. schon zum Jahre 1248 nachgewiesenen Verfassungskämpfe
2 ), bei denen die Grafen von Freiburg zu einer nachgerade
ziemlich vollständigen Passivität herabgedrückt wurden, auch
auf die Stimmung von Villingen einigen Einfluss ausübten. Die Städte
suchten sich vor ungesetzlicher Vergewaltigung zu schirmen. Das
war ganz in der Ordnung. Ebenso gewiss ist aber auch, dass sie
ihre Forderungen, im weiteren Verlaufe des Haders, oftmals höher
spannten, als ihnen das historische, positive Recht streng genommen
erlaubte. Auch dieses liegt in der Natur der Verhältnisse.
In Freiburg gestaltete sich die Lage des Grafen besonders desshalb
so ungünstig, weil sich Graf Egino III. gegen den König
sträubte, während sein Bruder Graf Heinrich von Freiburg und sein
Vetter Graf Heinrich von Fürstenb.erg zu Rudolfs Anhängern und
Getreuen gehörten 3 ). Schon im Jahre 1275 sah sich K. Rudolf
dazu genöthigt, die Stadt zu belagern 4 ).
Eine zweite Belagerung nahm einer der Söhne des Königs,
wahrscheinlich Graf Hartmann, mit vielen Grafen und Herren im
August 1279 vor 5 ). Der Erfolg war aber ein ganz ungenügender.
*) Pgpst Innocenz IV. schreibt am 26. Jänner 1249 an den Erzbischof von Mainz „nt
hominibus de Nuwenburch, de Fillingen Friderici i'autoribus omne ministerium et
solatinm ecclesie abstrahat, et faciat eos excommunicatos publice nunliari. Regesla
Innoc. IV. in der Bibi, des fiter. Vereines. Stuttgart 1846, S. 175. Stalin 2, 197.
Note 5. Schreiber, Gesell, der Stadt Freiburg (1857) 2, 38.
2 ) Schreiber 1. c. 2, 47 IT.
3 ) Vergl. Schreiber I. c. 2, 64.
4 ) Ann. Colmar. Font. 2, 8. Böhmer, Reg. Rud. nach 200.
5 ) Ann. Colm. 1. c. 14.
Sitzb. d. phil.-hist. CI. XLV1II. Bd. I. Hft
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