Full text: Sitzungsberichte / Akademie der Wissenschaften in Wien, Philosophisch-Historische Klasse Sitzungsberichte der Philosophisch-Historischen Classe der Kaiserlichen Akademie der Wissenschaften, Wien, 41. Band, (Jahrgang 1863)

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Dr. G. Sandhaas, Zur Geschichte de Textgestaltung etc. 
Jahre nach 1381 von dem Schreiber der Handschrift IIom.571 aus einem 
das wiener Weichbildrecht (als blosse Privatarbeit) gar nicht enthal 
tenden Stadtbuche entnommen sein; ja wenn wir uns in Erinnerung 
bringen, was in Abs. III und IY über den Charakter des Textes R 
ausgeführt worden ist, dürfte diese Auffassung des Verhältnisses 
von R 147 zu dem wiener Rechtsbuche sogar als die näher liegende 
erscheinen. 
2. Das wiener Weichbildrecht ist ohne Zweifel eine zunächst 
für Wien bestimmte Privatarbeit. Doch aber scheinen mir manche 
Gründe darauf hinzudeufen, dass dasselbe schon frühzeitig in einem 
grösseren Kreise von Städten in Gebrauch gekommen ist. Dafür darf 
vielleicht schon die Zahl der bis jetzt bekannten Handschriften an 
geführt werden, die, wenn ich aus dem Funde von drei bisher unbe 
achteten Handschrifteu allein in Gräz schliessen darf, bei weiteren 
Nachsuchungen wohl noch um ein Beträchtliches vermehrt werden 
wird. Das bestätigt die merkwürdige Art, wie unser Weichbiidrecht 
in Gi dem Schwabenspiegel beigefügt ist. Letzterer schliesst mit 
der Bemerkung: Hie habent die recht des ersten puechs ein end, Got 
uns seine genade send, amen, worauf dann das wiener Rechtsbuch 
durch die Bemerkung eingeleitet wird: Incipit alius über de eadem 
materia. Endlich aber finden sich hinsichtlich einzelner Städte auch 
noch speciellere Anhaltspunete für die Benützung des wiener Weich 
bildrechts. So spricht für dessen Gebrauch in Klosterneuburg der 
Umstand, dass in G 3 dem Haupttheile der Handschrift, wenn auch 
durch spätere Hände, doch noch im 13. Jahrhundert 2 Stücke bei 
gefügt sind, von denen das eine die Überschrift führt: Das sind die 
gesetz und die Zoll auf dem wasser in der Stat zu Newnburgkloster, 
das andere die Überschrift: Vermerkcht diedörffer die in das gericht 
gehörnt gen Klosternewnburg. Besonders beweisend ist aber in dieser 
Hinsicht die merkwürdige Umschreibung des wiener Rechtsbuches für 
Judenburg in J, deren bereits in Abs. I gedacht worden ist. 
1) Vgl. Weislc e, Ztschr. f. d. R. XIV, S. 113, Note. 
a ) Bischoff, österr. Stadtreehte S. 203, Stobbe, Gesch. der d. Reehtsquellen, 
Abth. 1. S. S25, Note 127. 
3) Stark, S. 4. 27 f.
	        
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