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Dr. G. Sandhaas, Zur Geschichte de Textgestaltung etc.
Jahre nach 1381 von dem Schreiber der Handschrift IIom.571 aus einem
das wiener Weichbildrecht (als blosse Privatarbeit) gar nicht enthal
tenden Stadtbuche entnommen sein; ja wenn wir uns in Erinnerung
bringen, was in Abs. III und IY über den Charakter des Textes R
ausgeführt worden ist, dürfte diese Auffassung des Verhältnisses
von R 147 zu dem wiener Rechtsbuche sogar als die näher liegende
erscheinen.
2. Das wiener Weichbildrecht ist ohne Zweifel eine zunächst
für Wien bestimmte Privatarbeit. Doch aber scheinen mir manche
Gründe darauf hinzudeufen, dass dasselbe schon frühzeitig in einem
grösseren Kreise von Städten in Gebrauch gekommen ist. Dafür darf
vielleicht schon die Zahl der bis jetzt bekannten Handschriften an
geführt werden, die, wenn ich aus dem Funde von drei bisher unbe
achteten Handschrifteu allein in Gräz schliessen darf, bei weiteren
Nachsuchungen wohl noch um ein Beträchtliches vermehrt werden
wird. Das bestätigt die merkwürdige Art, wie unser Weichbiidrecht
in Gi dem Schwabenspiegel beigefügt ist. Letzterer schliesst mit
der Bemerkung: Hie habent die recht des ersten puechs ein end, Got
uns seine genade send, amen, worauf dann das wiener Rechtsbuch
durch die Bemerkung eingeleitet wird: Incipit alius über de eadem
materia. Endlich aber finden sich hinsichtlich einzelner Städte auch
noch speciellere Anhaltspunete für die Benützung des wiener Weich
bildrechts. So spricht für dessen Gebrauch in Klosterneuburg der
Umstand, dass in G 3 dem Haupttheile der Handschrift, wenn auch
durch spätere Hände, doch noch im 13. Jahrhundert 2 Stücke bei
gefügt sind, von denen das eine die Überschrift führt: Das sind die
gesetz und die Zoll auf dem wasser in der Stat zu Newnburgkloster,
das andere die Überschrift: Vermerkcht diedörffer die in das gericht
gehörnt gen Klosternewnburg. Besonders beweisend ist aber in dieser
Hinsicht die merkwürdige Umschreibung des wiener Rechtsbuches für
Judenburg in J, deren bereits in Abs. I gedacht worden ist.
1) Vgl. Weislc e, Ztschr. f. d. R. XIV, S. 113, Note.
a ) Bischoff, österr. Stadtreehte S. 203, Stobbe, Gesch. der d. Reehtsquellen,
Abth. 1. S. S25, Note 127.
3) Stark, S. 4. 27 f.