Full text: Sitzungsberichte / Akademie der Wissenschaften in Wien, Philosophisch-Historische Klasse Sitzungsberichte der Philosophisch-Historischen Classe der Kaiserlichen Akademie der Wissenschaften, Wien, 41. Band, (Jahrgang 1863)

Zur Geschichte der Texlgestaltung“ des wiener Weichbildrechls. 
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kehrenden Ausnahmen) mit der von I durchaus übereinstimmt, während 
III bedentendere Abweichungen darbietet. 
2. Die Ansicht, dass III nicht unmittelbar aus I, sondern zunächst 
aus II hervorgegangen ist, begründet sich dagegen in folgender Weise, 
ln materieller Hinsicht dadurch, dass III 10 Capitel hat, welche 
nicht Idos in I, sondern auch in II fehlen; in formeller Hinsicht aber 
aus dem soeben hervorgehobenen Umstande, dass die Anord 
nung von II keine Abweichung von I zeigt, welche nicht auch in 
III wiederkehrte, wohl aber die von III Abweichungen von der Ord 
nung von I in einer Reihe von Fallen, in denen II mit I übereinstimmt. 
V. 
Den vorstehenden Erörterungen über die Texlgestaltung, sei es 
erlaubt, noch zwei Bemerkungen über das Alter und die Verbreitung 
unseres Rechtsbuches beizufügen: 
1. Dass das wiener Weichbildrecht nicht erst in dem Jahre 143S 
entstanden ist, welchem vielmehr nur eine oder die andere Hand 
schrift desselben ihre Entstehung dankt, ergibt sich schon aus der 
von Stark S. 1 milgetheilten Notiz in G 3 •: Finitus est ille über (der 
auch das wiener Weichbildrecht enthaltende Hanpttheil der Hand 
schrift) sub anno domini milesimo quadragintesimo vicesimo nono. 
Erwägt man nun, dass die Handschrift G 2 eine eigentümliche Fort 
bildung einer dritten Recension des Rechtsbuches ist und dass auch 
die Handschrift J, welche gleichfalls diese dritte Recension in eigen 
tümlicher Weiterbildung zeigt, wenn nicht dem Ende des 14., so 
doch dem Anfänge des IS. Jahrhunderts angehört, so wird es sehr 
wahrscheinlich, dass die Entstehung unseres Rechtsbuches noch in 
das 14. Jahrhundert fällt, ja es erscheint selbst nicht als unmöglich, 
dass dieselbe sogar bis in die Mitte dieses Jahrhunderts hinaufreicht. 
Das Argument, welches man für die Entstehung unseres Rechtsbuches 
um die Mitte des 14. Jahrhunderts aus R 147, einer Erbrechtssatzung 
H. Albrecht III. aus dem J. 1381, welche mit der Bemerkung 
schliesst: Und darüber zu ainer ewigen vestung des aufsaczs des 
erbs rechtes bat es der vor genant herezog mit sambt dem ratt in 
disz gross stat purch haissen schreiben, entnommen hat, halte ich 
dagegen, so lange die Handschrift, aus der Rauch seinen Text ge 
schöpft hat, nicht genauer bekannt geworden ist, nicht für ent 
scheidend. Denn die Stelle könnte gar wohl in einem beliebigen
	        
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