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Diese mögen uns entschuldigen, wenn wir kaum die Hälfte
von dem leisteten, was wir versprochen und zu leisten hoffen
durften. Die Schuld der historischen Commission ist es nicht.
Vom „Archiv” wurden fünf Hefte, zusammen 45 Bogen ge
liefert. Von diesen 45 Bogen lieferte das wirkliche Mitglied,
Herr k. Rath Bergmann 12 Bogen, die korrespondirenden
Mitglieder Freiherr Gottlieb von Ankershofen 2‘/ s und
Herr Gregor Wolny, Benedictiner von Raigern 1V 4 Bogen,
der k. bairische Akademiker Ritter von Koch-Sternfeld
aber 4*4 Rogen. Vom Referenten wurden 24 Bogen geliefert.
Drei Viertel-Bogen betragen die verzeichneten Handschriften
des historischen Vereines für Kärnthen. — Es sind XV ver
schiedene Artikel. Nehmen wir Rücksicht auf den Inhalt dieser
fünf Hefte, welche den ersten Jahrgang 1848 bilden, so ist
Nr. I. für die Geschichte Süddeutschlands im dreizehn
ten Jahrhunderte in der verwirrten Zeit des Interregnums,
Nr. V für die Geschichte Deutschlands und des Hauses
Habsburg im ersten Viertel des sechzehnten Jahrhunderts,
Nr. III. für die Geschichte des Königs von Ungern Mat
thias Corvin in den letzten Jahren seiner Herrschaft (1486
bis 1489) wohl nicht unerspriesslich, die Seitenzahl dieser Arti
kel beträgt 166, über 10 Bogen, beinahe ein Viertel des Ganzen.
Für die Geschichte des Landes unter der Enns, des
Stammlandes, wurden über 300 Seiten verwendet, beinahe 20
Bogen. (Die Artikel I. III. IX. X. XIII. XIV.) — Zwölf Bogen
waren der Geschichte Vorarlbergs (VII. VIII.), drei Bogen
der Geschichte Kärnthens (IV. VI.) und ein Bogen der Ge
schichte Mährens (Art. XV.) gewidmet, abgesehen, dass in
den Artikeln III und XIV auch für mährische Geschichte nicht
wenige Notizen Vorkommen.
Nimmt man Rücksicht auf die geschichtliche For
schung ohne Zweifel lähmenden Zeitverhältnisse, durch wel
che bei weitem die Mehrzahl der Mitglieder unserer Akademie
abgehalten wurden, die Zwecke der historischen Commission
werkthätig zu unterstützen, so dürfte das Urtheil über das Ge
leistete nicht ungünstig ausfallen.
Doch stets muss man im Auge behalten, dass das „Ar
chiv” seiner Bestimmung gemäss auf das historische M a t e-
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