Full text: Sitzungsberichte / Akademie der Wissenschaften in Wien, Philosophisch-Historische Klasse Sitzungsberichte der Philosophisch-Historischen Classe der Kaiserlichen Akademie der Wissenschaften, Wien, 26. Band, (Jahrgang 1858)

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Phillips. 
Seinerseits hatte aber auch Rudolf, vermuthlich gleich nach seiner 
Wahl, über diese an den Papst Bericht erstattet und von ihr bemerkt, 
dass sie vollzogen sei von den Wahlfürsten, denen das Hecht, den 
römischen König zu wählen, von Alters her zusteht — principes 
electores, quibus in Romani electione regis jus competit ab anti- 
quo 536 ). Gregor X. begrüsste auch wirklich unterm 26. September 
1274 Rudolf als einen römischen König und verhiess ihm die Beru 
fung zur Kaiserkrönung, setzte auch gleichzeitig dem König Otakar 
die Gründe zu dieser Handlungsweise auseinander 537 ). Bald darauf 
wies er auch den Castilianer Alfons, der niemals nach Deutschland 
gekommen war, mit seinen rechtlich nicht begründeten Ansprüchen 
zurück 533 ) und bemerkte ihm, dass Rudolf das Reich mit Gunst aller 
derer, die hei der Wahl des Kaisers eine Stimme hätten, einen Ein 
zigen ausgenommen, erhalten habe — cum favore omnium voccm in 
electione Imperatoris liabentium, uno dumta.vat excepto 539 ). Otakar 
verharrte aber auf der Nichtanerkennung Rudolfs als eines unrecht 
mässig gewählten Königs, wenigstens scheint ein Streit, der sich im 
Jahre 1275 auf dem Reichstage zu Augsburg erhob, auf eine die 
Giltigkeit der Wahl betreffende Frage zu beziehen. 
Der eben erwähnte Augsburger Reichstag vom 15. Mai 1275 
bedarf noch einer näheren Berücksichtigung. Die Jahrbücher des 
heiligen Rupert von Salzburg erzählen, dass daselbst viele grosse 
Herren zusammengekommen seien, von den Wählern aber nur der 
Herzog Ludwig fsed de electoribus nonnisi Ü. L.J sich eingefunden 
habe. Auch der König von Böhmen und Herzog Heinrich von Baiern 
hatten sich endlich herbeigelassen, Gesandte zu schicken. Man habe 
hier, heisst es weiter, Fragen über das Recht der Königswahl vor 
gelegt, bei welcher Gelegenheit sich die erwähnten Gesandten ver 
uneinigt und dann ohne Ausgleichung den Hof verlassen, zuvor aber 
noch beiderseits Ausführungen zur Genüge für ihre Rechte in Betreff 
runt, et eundem in gravamen imperii nostrnmque prejudicium, postquam solemniter 
appellavimus ad Sedem apostolicam, sacri dyadematis insigniverunt majestate. — 
Jener Ausdruck principes Alein. etc. findet sich auch n. 10, p. 29. 
526 ) Pertz 1. c. Tom. IV, p. 383. 
527 ) Die betreffenden Actenstücke finden sich bei Rainald., Annal. eccles. ann. 1274, 
n. 33 u. 37. 
528 ) Auch liess er seinen Gesandten auf dem Concilium zu Lyon nicht zu, wohl aber 
die Rudolfs. Vergl. Böhmer a. a. 0. S. 330. 
529 ) R ain a I d. 1. c. n. 30.
	        
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