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Phillips.
worden. Sie bestellt darin, dass das Recht, den König der Deutschen
zu wählen, seinem eigentlichen Wesen nach durchaus in keinem
unmittelbaren Zusammenhänge mit den Hofämtern gestanden, viel
mehr ein nationales der einzelnen zum Reiche vereinigten deutschen
Stämme gewesen und von den Fürsten, d. h. dem Adel derselben
ausgeübt worden sei. Aus der Zusammenstellung der für diese An
sicht entscheidenden Thatsachen dürfte auch Einiges zur richtigen
Würdigung des unläugbar verderblichen Einflusses entnommen wer
den können, welchen die Ausbildung des in sich abgeschlossenen und
auf die Siebenzahl beschränkten Kurfürsten-Collegiums auf die Ver
fassung des Reiches und somit auf dessen Schicksale überhaupt
geübt hat. Für die Erörterung dieses Gegenstandes erscheint es
geeignet, zuvörderst auf historicliem Wege gewisse Principien fest-
zustellen, insbesondere aber auch sich über die juristische Bedeu-
tung des deutschen Reiches zu verständigen. Man muss in die
ser Beziehung auch die ältere Geschichte der germanischen Völker
in Betracht ziehen, welche dadurch ein um so grösseres Interesse
gewinnt, als in ihr so Manches zum Vergleiche mit Demjenigen dient,
was späterhin im deutschen Reiche sich zugetragen hat.
I.
Das Wählen der Könige war bei allen germanischen Stämmen
uralte Sitte. Wenn wir auch nicht glauben, dass die bekannten Worte
des Tacitus: „Reges ex nobilitate, cluces ex virtute sumunt“ 4 ) einen
durchaus zutreffenden Gegensatz ausdrücken, so ist doch die Nach
richt unstreitig begründet, dass die Germanen ihre Könige aus dem
Adel genommen haben. Damit war der Königswahl in Betreff der Per
son des zu Wählenden um so mehr eine Grenze gezogen, als die Zahl
der Adelsgeschlechter bei den einzelnen Stämmen ohnedies nieht
sehr gross war 5 ). Die Geschichte der germanischen Völker belehrt
aber auch darüber, dass diese Schranke eine noch viel engere war,
indem es als Regel galt: der Nachfolger des verstorbenen Königs wird
aus dessen Familie, also aus dem unter den edeln Geschlechtern edel
sten gewählt 6 ). In diesem Sinne sprach der Ostgothenkönig Athala-
4 ) Tacit. Germ. cap. 7.
5 ) Vergl. Waitz, deutsche Verfassungsgeschichte, Bd. 1, S. 78.
6 ) Vergl. meine Abhandlung über Erb- und Wahlrecht (Vermischte Schriften, Bd. i,
S. 104 ff.).