Ein Beitrag- zur Privilegiumsfrage.
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das genannt werde, das in Bezug auf Verleih ung von der
königlichen Würde oder von geistlichen Fürsten
abhängig ist, legiren, schenken, verpfänden oder verkaufen wollte,
diesen Verkäufer oder Verpfänder soll weder Unsere königliche
Majestät noch jemand Anderer daran hindern können. Wenn aber
dieser Verkauf, diese Verpfändung, Schenkung oder Legirung so
plötzlich sich ereignen sollte, dass weder Unsere königliche Hoheit
noch die denen das Recht solcher Verleihung zusteht, ganz und gar
nicht aufgesucht und angegangen werden könnten, so soll desswegen
(ob hoc) den Herzogen von Österreich in ihren Rechten kein Nachtheil
erwachsen“ *).
Heisst das: „Die Herzoge von Österreich haben das Recht
Erwerbungen zu machen auch ohne Bestätigung und Ein
willigung des Reiches?“ Liegt in diesen Worten der Urkunde
ein so allgemeines, das Reich beseitigendes Erwerbungsrecht, wie
Dr. Wattenbach es formulirt? Oder besagt nicht der zweite Theil
der citirten Urkundenstelle, dass die Herzoge nur in jenen Fällen, in
welchen es ihnen unmöglich ist, die Einwilligung des römischen
Königs oder derer denen das Verleihungsrecht zusteht, einzuholen,
und wo Gefahr im Verzüge für die Erwerbung wäre, auch ohne
vorläufige Bewilligung zugreifen dürfen? Geht aber daraus nicht klar
hervor, dass in allen anderen Fällen, wo keine Gefahr im Verzüge ist,
die Herzoge verpflichtet seien, die Einwilligung des Reichsoberhauptes
oder der berechtigten Collatoren vorerst nachzusuchen? Die Urkunde
König Heinrich's gab also den Herzogen von Österreich kein unbe
dingtes Recht, Erwerbungen zu machen, wann und wo es ihnen
beliebte ohne Bestätigung und Einwilligung des Reiches,
sondern machte alle Erwerbungen von der vorläufigen Zustimmung
des Reichsoberhauptes abhängig, und gestattete die Erwerbung ohne
diesen vorläufigen Consens nur in Fällen, wo es im Drange der Zeit
unmöglich war, diesen einzuholen. Dr. Wattenbach trug daher
einen Sinn in die Urkunde hinein, der in ihrem Wortlaute nicht liegt,
offenbar seiner Hypothese zu Liebe, dass Herzog Rudolf eines solchen
Privilegiums bedurft habe, um Tirol auch gegen den Willen Karl’s IV.
seinem Hause zuzuwenden.
*) Siehe den lateinischen Text oben S. 7, Anmerkung:!.