Full text: Sitzungsberichte / Akademie der Wissenschaften in Wien, Philosophisch-Historische Klasse Sitzungsberichte der Philosophisch-Historischen Classe der Kaiserlichen Akademie der Wissenschaften, Wien, 168. Band, (Jahrgang 1911)

Das eheliche Güterrecht in der Summa Baymunds etc. 
45 
Im Mittelalter finden wir sonst diese Form nicht in aus 
geprägter Gestalt. Es ist aber für Raymunds Verständnis 
und feines Empfinden bezeichnend, daß die von ihm bevor 
zugte Form später zur herrschenden wurde. So habe ich sie 
schon seinerzeit auf Grund der Quellen des 16. Jahrhunderts 
als den Normalfall dieser Zeit bezeichnet (Bartsch 51 f.). 
Sie ist die Form Walthers (ebd. 53), sie ist als eine der 
üblichen ,Paktionen 4 , und zwar ,auf gesamte Hand 4 bei 
Finsterwalder und in der niederösterreichischen Landtafel 
geschildert (ebd. 54), nach der oberösterreichischen Land 
tafel gilt diese Form als gesetzliches Güterrecht bei bekindeter 
Ehe, nach dem oberösterreichischen Traktat als das Gewohn 
heitsrecht des Adels (ebd. 56). 
Zu (VI). 
Wie Form IV bloß eine Spielart von II, so ist Form VI 
eine Variation zu III. Auch hier findet sich die gerennte 
Ehe weiteren Umfangs, jedoch mit Beschränkung auf die 
unbekindete Ehe. Diese Form wird im Gegensatz zu III als 
consuetudo bezeichnet. Sie scheint daran anzuknüpfen, daß 
das freie Heiratsgut bei Vorhandensein von Kindern schon 
im Mittelalter vielfach verboten war (Hradil 63 ff.). Diese 
Form ist in der oberösterreichischen Landtafel von 1609 
III 38 § 6 erhalten (Bartsch 56), während bei bekindeter 
die Form V gilt. 
Der Schlußsatz, der sich mit den Paraphernen befaßt, 
wurde bereits im Zusammenhang mit der Begriffserklärung 
der Paraphernen unter IV besprochen. 
Zu (13) und (14). 
Die letzten zwei Fragen (nach dem Ersatz der Auf 
wendungen und nach dem Vorrang der Dotalforderung vor 
älteren Forderungen) sind zweifellos von römischem Geiste 
eingegeben. Sie sind durchaus im Gedankenkreis eines Ro 
manisten gelegen, der sich mit Einzelheiten der actio rei 
uxoriae oder ihrer Nachfolgerin, der actio ex stipulatu, befaßt. 
Die Antworten Raymunds, soviel ist sicher, stammen 
wenigstens nicht unmittelbar aus der Hostiensis. Zwar werden 
dort im Titel De dote post divortium restituenda beide Fragen, 
noch dazu sehr ausführlich behandelt, allein trotz mancher 
Ähnlichkeit in der Darstellung fehlt es durchaus an Anhalts-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.