Das eheliche Güterrecht in der Summa Baymunds etc.
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Im Mittelalter finden wir sonst diese Form nicht in aus
geprägter Gestalt. Es ist aber für Raymunds Verständnis
und feines Empfinden bezeichnend, daß die von ihm bevor
zugte Form später zur herrschenden wurde. So habe ich sie
schon seinerzeit auf Grund der Quellen des 16. Jahrhunderts
als den Normalfall dieser Zeit bezeichnet (Bartsch 51 f.).
Sie ist die Form Walthers (ebd. 53), sie ist als eine der
üblichen ,Paktionen 4 , und zwar ,auf gesamte Hand 4 bei
Finsterwalder und in der niederösterreichischen Landtafel
geschildert (ebd. 54), nach der oberösterreichischen Land
tafel gilt diese Form als gesetzliches Güterrecht bei bekindeter
Ehe, nach dem oberösterreichischen Traktat als das Gewohn
heitsrecht des Adels (ebd. 56).
Zu (VI).
Wie Form IV bloß eine Spielart von II, so ist Form VI
eine Variation zu III. Auch hier findet sich die gerennte
Ehe weiteren Umfangs, jedoch mit Beschränkung auf die
unbekindete Ehe. Diese Form wird im Gegensatz zu III als
consuetudo bezeichnet. Sie scheint daran anzuknüpfen, daß
das freie Heiratsgut bei Vorhandensein von Kindern schon
im Mittelalter vielfach verboten war (Hradil 63 ff.). Diese
Form ist in der oberösterreichischen Landtafel von 1609
III 38 § 6 erhalten (Bartsch 56), während bei bekindeter
die Form V gilt.
Der Schlußsatz, der sich mit den Paraphernen befaßt,
wurde bereits im Zusammenhang mit der Begriffserklärung
der Paraphernen unter IV besprochen.
Zu (13) und (14).
Die letzten zwei Fragen (nach dem Ersatz der Auf
wendungen und nach dem Vorrang der Dotalforderung vor
älteren Forderungen) sind zweifellos von römischem Geiste
eingegeben. Sie sind durchaus im Gedankenkreis eines Ro
manisten gelegen, der sich mit Einzelheiten der actio rei
uxoriae oder ihrer Nachfolgerin, der actio ex stipulatu, befaßt.
Die Antworten Raymunds, soviel ist sicher, stammen
wenigstens nicht unmittelbar aus der Hostiensis. Zwar werden
dort im Titel De dote post divortium restituenda beide Fragen,
noch dazu sehr ausführlich behandelt, allein trotz mancher
Ähnlichkeit in der Darstellung fehlt es durchaus an Anhalts-