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VII. Abhandlung: Bartsch.
Die angeführten Beispiele: Kleider, Schmuck und Bett sind
liiefür ungemein bezeichnend, denn sie umfassen die beiden
Gruppen der Gerade: Toilette und Hausrat, 1 und sie sind ge
rade diejenigen Gegenstände, die als besonderer Voraus
für die Frau im Spätmittelalter und noch lange nachher
bei der Auseinandersetzung ausgeschieden wurden. 2 So
ist der Schluß nicht allzu gewagt, daß liavmund überhaupt
unter paraferna die Gerade versteht, die er subsidiär (bei
Form VI Schlußsatz) dem Dotalrecht unterstellt. Er sieht sie
als Eigentum der Frau an 3 und er wendet auf sie alle Be
stimmungen an, die er in Beantwortung der einzelnen Fragen
rücksichtlich der dos auf stellte, also namentlich die Wider
legung und Sicherstellung, die Veräußerungsverbote usw.
Zu (V).
Diese Form ist besonders ausgezeichnet, weil sie der
Verfasser als sanior via-, als die entsprechendste, die seinem
Empfinden nach gerechteste bezeichnet. Gleich dem vorher
gehenden Fall haben wir auch hier eine Variation der
zweiten Form (Leibzucht des Überlebenden), und zwar im
Gegensatz zur Form IV nur den Fall des früheren Todes der
Frau behandelt. Dos bedeutet hier die Gabe des Mannes (doto
— quam uxori dederat), donatio die Gabe der Frau.
Vom vorigen Fall unterscheidet sich diese Form haupt
sächlich dadurch, daß die beiden Ehegaben verschieden be
handelt werden, die Gabe des Überlebenden wird dessen
freies Eigen, wenn nichts anderes vereinbart worden ist, an
der des Verstorbenen erhält er Leibzucht, sie bleibt den
Kindern verfangen oder fällt, wenn solche nicht vorhanden,
den Verwandten des Verstorbenen, von denen die Gabe
stammte, heim. Wichtig ist namentlich, daß auch für die
Kinder keine Verfangenschaft an der Gabe des Überlebenden
eintritt. Eine Gemeinschaft der Heiratsgüter tritt somit
nicht ein.
1 Siehe Hradil, Theorie der Gerade ZRG. 44. 95 mit dem dort auf-
gestellten Diagramm.
2 Hradil a. a. O. 88, für die spätere Zeit Bartseh, Ehel. Güterreeht 63
Note und 68.
3 Vgl. Hradil a. a. O. 110.