Das eheliche Güterrecht in der Summa Raymunds etc.
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Diese Erläuterung paßt offensichtlich nicht in den Zusammen
hang, der Ausdruck paraferna kommt hier weder zum ersten
mal vor, noch wird hier von Paraphernen im allgemeinen ge
handelt. Diese Erläuterung würde viel besser in Form VI
hinter die Worte pleno iure passen, hinter denen, wie der
Text jetzt lautet, eine anscheinend nicht zu VI allein ge
hörige, sondern allgemeine Bestimmung über Paraphernen
steht (est notandum . . . om n e ius). Dann würde an den
Schluß des ganzen Exkurses über das Gewohnheitsrecht mit
allen seinen Formen eine Erklärung des beinahe bei allen
Formen gebrauchten Ausdrucks paraferna gestanden haben,
an die sich naturgemäß die ebenso allgemein gehaltene Be
stimmung über deren rechtliche Behandlung angeschlossen
hätte, etwa in dem Sinne, daß, soweit nicht im Vorstehenden
anderes gelehrt wurde, das Recht der dos auch auf paraferna;
anzuwenden sei.
Was die Erklärung selbst betrifft, so enthält sie zwei Be-
standteilej einen romanistischen und einen germanistischen.
Romanistisch ist vor allem die Etymologie. Sie geht auf die
Erklärungen der römischen Quellen zurück (vgl. D. 35. 2
fr. 95 pr. oder C. 5. 12. c. 29) ,res extra dotem constitutae‘ und
stimmt mit der Erklärung der Hostiensis überein, wo es in
der Rubrik quid sit dos (fol. 50 b.) heißt: Sunt et quedam
alie res que parafernales vocantur et a mutiere iuxta dotem in
domum viri inferuntur et sic dicte a para, quod est iuxta et
ferna, quod est dos, et si ea mente inferantur, quod fiant viri,
eins erunt, alias mulieris. vgl. dazu Azo Summa Cod. zu
5. 12 § 2.
Im Gegensatz zu diesen romanistischen Bestandteilen
steht der übrige deutschrechtliche Inhalt der Stelle. Die Ho-
stiensis erwähnt nichts von einer Beschränkung der Para
phernen auf bewegliche Sachen, dafür lehrt sie Eigentum des
Mannes unter gewissen Umständen.
Rach Raymund werden zu den Paraphernen nur beweg
liche Sachen gerechnet. Das legt die Annahme nahe, daß hie-
mit Fahrhabe in jenem Sinne gemeint ist, in dem sie von
den süddeutschen Rechtsbüchern (z. B. Schsp. 26) oder von
den österreichischen Urkunden (Hradil, Güterrechtsbildung,
33 ff.) verstanden wird, nämlich im Sinne der Gerade.