Full text: Sitzungsberichte / Akademie der Wissenschaften in Wien, Philosophisch-Historische Klasse Sitzungsberichte der Philosophisch-Historischen Classe der Kaiserlichen Akademie der Wissenschaften, Wien, 168. Band, (Jahrgang 1911)

Das eheliche Güterrecht in der Summa Raymunds etc. 
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Diese Erläuterung paßt offensichtlich nicht in den Zusammen 
hang, der Ausdruck paraferna kommt hier weder zum ersten 
mal vor, noch wird hier von Paraphernen im allgemeinen ge 
handelt. Diese Erläuterung würde viel besser in Form VI 
hinter die Worte pleno iure passen, hinter denen, wie der 
Text jetzt lautet, eine anscheinend nicht zu VI allein ge 
hörige, sondern allgemeine Bestimmung über Paraphernen 
steht (est notandum . . . om n e ius). Dann würde an den 
Schluß des ganzen Exkurses über das Gewohnheitsrecht mit 
allen seinen Formen eine Erklärung des beinahe bei allen 
Formen gebrauchten Ausdrucks paraferna gestanden haben, 
an die sich naturgemäß die ebenso allgemein gehaltene Be 
stimmung über deren rechtliche Behandlung angeschlossen 
hätte, etwa in dem Sinne, daß, soweit nicht im Vorstehenden 
anderes gelehrt wurde, das Recht der dos auch auf paraferna; 
anzuwenden sei. 
Was die Erklärung selbst betrifft, so enthält sie zwei Be- 
standteilej einen romanistischen und einen germanistischen. 
Romanistisch ist vor allem die Etymologie. Sie geht auf die 
Erklärungen der römischen Quellen zurück (vgl. D. 35. 2 
fr. 95 pr. oder C. 5. 12. c. 29) ,res extra dotem constitutae‘ und 
stimmt mit der Erklärung der Hostiensis überein, wo es in 
der Rubrik quid sit dos (fol. 50 b.) heißt: Sunt et quedam 
alie res que parafernales vocantur et a mutiere iuxta dotem in 
domum viri inferuntur et sic dicte a para, quod est iuxta et 
ferna, quod est dos, et si ea mente inferantur, quod fiant viri, 
eins erunt, alias mulieris. vgl. dazu Azo Summa Cod. zu 
5. 12 § 2. 
Im Gegensatz zu diesen romanistischen Bestandteilen 
steht der übrige deutschrechtliche Inhalt der Stelle. Die Ho- 
stiensis erwähnt nichts von einer Beschränkung der Para 
phernen auf bewegliche Sachen, dafür lehrt sie Eigentum des 
Mannes unter gewissen Umständen. 
Rach Raymund werden zu den Paraphernen nur beweg 
liche Sachen gerechnet. Das legt die Annahme nahe, daß hie- 
mit Fahrhabe in jenem Sinne gemeint ist, in dem sie von 
den süddeutschen Rechtsbüchern (z. B. Schsp. 26) oder von 
den österreichischen Urkunden (Hradil, Güterrechtsbildung, 
33 ff.) verstanden wird, nämlich im Sinne der Gerade.
	        
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