Full text: Sitzungsberichte / Akademie der Wissenschaften in Wien, Philosophisch-Historische Klasse Sitzungsberichte der Philosophisch-Historischen Classe der Kaiserlichen Akademie der Wissenschaften, Wien, 168. Band, (Jahrgang 1911)

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VII. Abhandlung: Bartsch. 
an die Verwandten der Frau die Rede, nach der Textgestalt der 
Wiener Handschrift, die, wie in der textkritischen Note 12 S. 10 
gezeigt wurde, an sich recht wohl die ursprüngliche Lesart ent 
halten könnte, ist auch eine Bestimmung über das Schicksal der 
donatio vorhanden, dos und donatio gehen auseinander, eines 
fällt an die Verwandten des Mannes, eines an die der Frau. 
Aber abgesehen davon, daß diese Lesart vereinzelt ist, würde 
sie dazu zwingen, dos als Gabe des Mannes, donatio als Gabe 
der Frau anzusehen, wenn nicht etwa diese Gaben übers 
Kreuz verfallen sollen. Ich getraue mich jedoch nicht, dies 
ohneweiters dort anzunehmen, wo nicht der Text dazu 
zwingt (wie in Form V). 
Die hier beschriebene Form finden wir im 16. Jahr 
hundert im Zaiger in das Landrechtbuch III 10 §§ 3 ff. 
wieder (abgedruckt bei Bartsch 49 f.). Einen schönen Be 
leg für die germanistische Bedeutung des plenum ins auch an 
dieser Stelle (nämlich = widerfallsfrei) gibt der Zaiger, in 
dem nach ihm die Kinder ,macht haben an iren lezten Zeiten 
oder wie sie verlangt zu geben und zu verschaffen, als der 
erberhhait gezimbt nach irem willen. 
Bemerkenswert ist schließlich in dieser Form eine Be 
stimmung über den gemeinschaftlichen Erwerb, von dem wir 
sonst nichts hören. Auch er bleibt dem Überlebenden, doch 
mit einem Erbrecht je zur Hälfte für die beiderseitigen 
Verwandten, das setzt also Erwerbsgemeinschaft der Ehe 
gatten voraus. 1 Eine solche Gemeinschaft stimmt mit unseren 
Nachrichten über das mittelalterliche Güterrecht in Öster 
reich überein (Schroeder II 1., 206 ff., Hasenöhrl, 133). 
Dunkle Spuren finden sich bis über das 16. Jahrhundert hin 
aus (Bartsch 87 ff.). Das Hecht der Verwandten, einmal 
mit revertitur, das anderemal mit succedunt bezeichnet, 2 ist 
•wohl kein Heimfallsrecht, sondern gesetzliches Erbrecht der 
Seitenverwandten mit Halbteilung des Gemeinschaftsgutes, 
beschränkt durch das Leibzuchtsrecht des überlebenden Gatten. 
An die Schilderung der Güterstandsform IV knüpft der 
Verfasser eine Erläuterung des Begriffes der Paraphernen. 
1 Raymund selbst erklärt sie als geltendes Recht in der Lehre vom 
Gattenerbrecht. Siehe unten S. 48. 
2 Siehe oben S. 31, Note 1.
	        
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