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Das eheliche Güterrecht in der Summa Raymunds etc.
der geschilderten Form als allgemeine Gütergemeinschaft ist
seit dem 15. Jahrhundert vielfach bezeugt. Nachweise bei
IJradil 67 ft'., 1 ferner Bartsch 83 f.
Mit diesen drei Formen sind die Haupttypen der mittel
alterlichen Güterrechtsbildungen des österreichischen Ge
biets erschöpft. In der Tat weiß auch Kaymund keine selbst
ständige weitere Form anzuführen. Die drei noch folgenden
Formen sind bloße Spielarten der bereits geschilderten For
men II und III.
Zu (IV).
Die vierte Güterstandsform ähnelt der zweiten. Der
Überlebende behält Leibzucht an der dos, freies Eigen an den
paraferna. Doch unterscheiden sich beide Formen in manchen
Stücken. Dort war nur vom Tod der Frau und dem Schicksale
ihres Vermögens die Bede, hier wird ohne Bücksicht auf das
Geschlecht, der Todesfall eines Gatten behandelt; dort war
von der Gabe des Überlebenden keine Bede, hier ist die
Gabe des Verstorbenen samt der des Überlebenden den
Kindern verfangen. Dort war vom Gegensatz des beweg
lichen und unbeweglichen Nachlasses der Frau die Bede,
hier ist dieser ünterschied nicht gemacht. Gleichwohl wird
unter den paraferna doch nur bewegliches Gut gemeint sein.
Es scheint, daß auch beim Manne paraferna Vorkommen
können. Der wichtigste Unterschied scheint darin zu liegen,
daß hier das Heiratsgut mit der Widerlage zu einem Gut
zusammenschmilzt, also eine Art Heiratsgutsgemeinschaft
eintritt, 2 durch die sich diese Form als Übergangsstufe
zwischen II und III stellen würde.
An dieser Stelle sind genauere Vorschriften über das
Schicksal des Vermögens nach dem Tode des überlebenden
Ehegatten gegeben. Sind Kinder vorhanden, so erlangen diese
das plenurn ius an den ihnen schon bisher verfangenen Ehe
gaben. Sind keine Kinder vorhanden, so tritt Heimfall ein.
Nach dem vorliegenden Text ist nur vom Heimfall der dos
‘Siehe auch Hradil, Ein Friesaeher Heiratsbrief, Carinthia 1908,
Heft 4—6.
2 Auch hier liegt also eine Verwandtschaft mit der gerennten Ehe
älterer Form vor.