Full text: Sitzungsberichte / Akademie der Wissenschaften in Wien, Philosophisch-Historische Klasse Sitzungsberichte der Philosophisch-Historischen Classe der Kaiserlichen Akademie der Wissenschaften, Wien, 168. Band, (Jahrgang 1911)

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Das eheliche Güterrecht in der Summa Raymunds etc. 
der geschilderten Form als allgemeine Gütergemeinschaft ist 
seit dem 15. Jahrhundert vielfach bezeugt. Nachweise bei 
IJradil 67 ft'., 1 ferner Bartsch 83 f. 
Mit diesen drei Formen sind die Haupttypen der mittel 
alterlichen Güterrechtsbildungen des österreichischen Ge 
biets erschöpft. In der Tat weiß auch Kaymund keine selbst 
ständige weitere Form anzuführen. Die drei noch folgenden 
Formen sind bloße Spielarten der bereits geschilderten For 
men II und III. 
Zu (IV). 
Die vierte Güterstandsform ähnelt der zweiten. Der 
Überlebende behält Leibzucht an der dos, freies Eigen an den 
paraferna. Doch unterscheiden sich beide Formen in manchen 
Stücken. Dort war nur vom Tod der Frau und dem Schicksale 
ihres Vermögens die Bede, hier wird ohne Bücksicht auf das 
Geschlecht, der Todesfall eines Gatten behandelt; dort war 
von der Gabe des Überlebenden keine Bede, hier ist die 
Gabe des Verstorbenen samt der des Überlebenden den 
Kindern verfangen. Dort war vom Gegensatz des beweg 
lichen und unbeweglichen Nachlasses der Frau die Bede, 
hier ist dieser ünterschied nicht gemacht. Gleichwohl wird 
unter den paraferna doch nur bewegliches Gut gemeint sein. 
Es scheint, daß auch beim Manne paraferna Vorkommen 
können. Der wichtigste Unterschied scheint darin zu liegen, 
daß hier das Heiratsgut mit der Widerlage zu einem Gut 
zusammenschmilzt, also eine Art Heiratsgutsgemeinschaft 
eintritt, 2 durch die sich diese Form als Übergangsstufe 
zwischen II und III stellen würde. 
An dieser Stelle sind genauere Vorschriften über das 
Schicksal des Vermögens nach dem Tode des überlebenden 
Ehegatten gegeben. Sind Kinder vorhanden, so erlangen diese 
das plenurn ius an den ihnen schon bisher verfangenen Ehe 
gaben. Sind keine Kinder vorhanden, so tritt Heimfall ein. 
Nach dem vorliegenden Text ist nur vom Heimfall der dos 
‘Siehe auch Hradil, Ein Friesaeher Heiratsbrief, Carinthia 1908, 
Heft 4—6. 
2 Auch hier liegt also eine Verwandtschaft mit der gerennten Ehe 
älterer Form vor.
	        
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