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III. Abhandlung: Wilhelm.
(Sylloge 334) begegnet wiederholt iv iw Trjg uia-S-coffEoig v6f.iu>
(Z. 19. 25. 33. 35 vgl. 66). Solche Genetive hätten J. H. Moul-
ton nnd G. Milligan, Expositor VII ser., IX 285 heranziehen
sollen, nicht Sylloge 828 Z. 14 v.arä %ov vöfiov twv iqaviGTwv,
um &tco tov vouov tov ävÖQÖg im Römerbrief 7, 2 zu erklären.
Da der Beschluß als Anhang dem vöfiog rrjg äTiuh]g bei
gefügt werden soll, wird eine inhaltliche Beziehung zu diesem
vorauszusetzen sein, die schwerlich nur darin bestehen kann,
daß jeder Versuch einer Aufhebung des Beschlusses in seinem
letzten Satze nach Ergänzungen, die ich für gesichert halte,
mit Atimie bedroht wird. Vielmehr wird anzunehmen sein,
daß das Gesetz Uber die Atimie Bestimmungen enthielt, die
durch den vorliegenden Beschluß ergänzt oder auch aufgehoben
wurden. Geht dieser Beschluß der Thasier wirklich Neopoliten
an, so darf hervorgehoben werden, daß gerade die Entfremdung,
die zwischen den in Neapolis und in Thasos herrschenden Par
teien zeitweise bestanden hat (vgl. Gott. gel. Anz. 1903 S. 776 f.),
zu gesetzlichen Bestimmungen über die Atimie Anlaß gegeben
haben kann, die später bei der Wiederaufnahme guter Be
ziehungen zwischen beiden Gemeinden geändert werden mußten.
Doch kann der vöfiog Tfjg äxtixii-g auch in engem Zusammen
hänge mit einer mehr oder weniger engherzigen Ordnung des
Bürgerrechtes überhaupt gedacht und ihm deshalb der vor
liegende Beschluß angeschlossen werden, der, augenscheinlich
unter besonderen Förmlichkeiten mit gesetzlicher Kraft zustande
gekommen, das Bürgerrecht auch den Söhnen von Thasierinnen
aus Ehen mit Nichtbürgern zuerkannte, doch wohl unter Voraus
setzung einer Meldung und Dokimasie, wie sie der Beschluß
von Phalanna IG IX 2, 1228 ausdrücklich vorsieht.
Meine Ergänzung der Z. 17 setzt voraus, daß dieses Ge
setz, seiner Bedeutung für die Handhabung der Ordnung auf
dem Markt- und Hafenplatz gemäß, iv rrji &yoofji xai iv l.iuivi
aufgezeichnet war, auf einem rolyog oder auf besonderen Ga-
viösg, wie der Beschluß Uber die mit Hilfe der Athener im
Jahre 412/1 erfolgte Einsetzung der Oligarchie in Thasos IG
XII 8, 262 nach meiner Erörterung Ath. Mitt. XXVIII 443
und Beiträge S. 252. Bei dieser Gelegenheit sei die Frage auf
geworfen, ob in diesem Beschlüsse nicht die Z. 9 f. ergänzt
werden darf: 3g d’ av dXiy[aoyjrjg viceo vrjg tjärj y\Evrjd-EiGrjg