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I. Abhandlung: y. Srbik.
Vereinheitlichung von Staatsrecht und Staatsgewalt, der Aus
bildung der absoluten Monarchie, der Verwaltungsorganisation
und des gesteigerten Staatsbedarfes, andererseits mit der Ver
drängung der Natural- durch die Geld Wirtschaft und dem Vor
walten der merkantilistisdien Wirtschaftspolitik gewinnt auch
die deutsche Finanzlehre ausgesprochen staatswissenschaftlichen
Charakter. Nicht der öffentliche Bedarf, mithin die Ausgaben
wirtschaft., nach der die Einnahmen zu regeln sind, sondern
das Gebiet der fürstlichen Einnahmen liegt dieser Finanzlehre
am Herzen, die von den Domänen und Regalien ausgeht, mit
der Praxis in enger Verbindung bleibt und zu einer wirklichen
Systematik noch kaum vorzudringen vermag. Die beiden
Arten der Einnahmen, das Privateinkommen des Monarchen und
die öffentlichen Einkünfte oder das vom Lande kommende
Aerarimn werden noch lange getrennt, doch dehnt sich be
reits im 17. Jahrhundert die beginnende absolute Fürstenmacht
praktisch gleichmäßig über beide Zweige des Einkommens aus
und allmählich verschwindet auch der rechtliche Unterschied,
da ja auch die Bedeckung des öffentlichen Bedarfes unterschieds
los aus beiden Quellen erfolgt. 1 Diesem werdenden neuen Staate
und seinen erhöhten Bedürfnissen verdankt die deutsche Finanz
wissenschaft ihre Entstehung; zunächst die Lehre der direkten
Steuern. Auch sie geht in Deutschland zunächst von juristischen
Gesichtspunkten aus, von der Frage nach dem Steuerrecht, und
vereinigt mit ihnen die staatswirtschaftlichen in der Frage
nach der Steuerkraft und Steuerverteilung. Kaspar Klock, der
einflußreichste der älteren deutschen Finanztheorethiker, in dem
Stein wohl zu Unrecht den ersten deutschen Finanzlehrer und
Begründer sowohl der Steuerlehre für sich als der Finanz
wissenschaft überhaupt 2 erblickt, hat die Steuer von dem
1 Ein praktisches Beispiel s. bei V. F. v. Kraus, Die Wirtschafts- und Ver
waltungspolitik des aufgeklärten Absolutismus im Gmundner Salzkaramer-
gut (Wiener staatswissenschaftl. Studien 1/4, Freiburg i. B., 1899), S. 56t
2 Vgl. die einschränkenden Bemerkungen Ehebergs im Handwörterbuch der
Staatswissenschaften, 2. Auf!., 3. Bd. (Jena 1900), S. 1020, gegenüber
Steins allzu hoher Einschätzung Klocks, der vielfach von Bornitz, Besold
und namentlich von Faust von Aschaffenburg abhängig ist; ferner Gustav
Cohn, System der Finanzwissenschaft (System der Nationalökonomie,
2. Bd., 1889), S. 12, Anm. und Ad. Wagner, Finanzwissenschaft, 2. Teil,