Wilhelm von Schröder.
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werden. Allenthalben sieht man die Tendenz, einheitliche Rechts
und Verwaltungsgrundsätze für den Gesamtkomplex der Länder,
ein einheitliches Österreich unter absoluter Leitung der Krone
zu schaffen. Lobkowitz, Montecuccoli und vor allen der Hof
kanzler Hocher, sie sind die harten und überzeugtesten Schritt
macher des Leopoldinischen Absolutismus, des erstehenden
Beamtenstaates, der den Feudalstaat in Österreich überwindet
und die Bahn zum Polizei- und Militärstaate ebnet. In der
unbedingten Wertung der Staatsräson, der Nichtachtung des
historischen positiven Sonderrechtes, der Alleinschätzung des
unbeschränkten Monarchenrechtes, darf ihnen Schröder als lite
rarischer Mitkämpfer zur Seite gestellt werden. 1 —
Schon der Begründer der Theorie vom absoluten Fürsten
recht, zugleich der erste Finanztheoretiker, Jean Bodin, hat
die Finanzen die Nerven des Staates genannt; 2 auch mit
Schröders staatsrechtlichem System ist die Finanzlehre un
trennbar verbunden. Nach Lorenz von Steins geistvollen Aus
führungen, 3 hat das siebzehnte Jahrhundert Deutschland die
führende Rolle in der Finanzwissenschaft durch Begründung
der Steuerwissenschaft, ihrer Prinzipien und ihres Systems, zu
gewiesen. Auf die Finanzepoche des ständischen Patrimonial-
staates war im absoluten Frankreich eine staatswissenschaftliche,
in Deutschland zunächst unter Einwirkung des römischen
Hechtes eine juristische Finanzepoche gefolgt; erst mit der
1 Man lese nur das angebliche Gutachten Hochers über die ungarische
Magnatenverschwürung 1670—1671 (Archiv f. Kunde iisterr. Geschichts
quellen, 8. Bd., S. 68 ff.; zur Frage des Verfassers vgl. O. Redlich in den
Beiträgen zur neueren- Geschichte Österreichs, 4. Heft, Dezember 1908,
S. 119 ff.) und man wird überraschende Übereinstimmung der hier ent
wickelten Grundsätze mit den von Schröder in der Schatz- und Rent-
kammer dargelegten Anschauungen finden. Noch stärker sind die An
klänge an einzelne Sätze der oben, S. 34f., charakterisierten Dissertation
Schröders, z. B. das harte Mortui non mordent; tarn Omnibus quam
nnlli parcere crudele est, imo nulli parcit qui cunctis und anderes treten
in jener mißglückten akademischen Probeschrift fast wörtlich gleich auf.
Damit soll natürlich nur gesagt sein, daß eben derartige Ideen damals
außerordentlich günstigen Boden und starke Verbreitung fanden.
2 Vgl. Bruno Hildebrand, Die Nationalökonomie der Gegenwart und Zu
kunft, 1. Bd. (Frankfurt a. M. 1848), S. 10 f.
3 Deutsche Finanzwissenschaft im 17. Jahrh., Finanzarchiv, 1. Bd.; vgl.
ferner Ad. Wagner, a. a. 0., S. 30 f.