Beiträge zur mosaischen Rezeption im armenischen Recht.
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1. Rb. S. 15: ,Wie sehr es nun auch an sich geziemend
sein mag, den Erstgeborenen auf den Thron der Monarchie zu
erheben, so soll dennoch — dem Rechte zufolge, um der Wohl
fahrt des Reiches willen — der [königliche] Vater in diesem
Betreff reifliche Prüfung anstellen im Einvernehmen mit seinen
sämtlichen Provinzen und Provinzialvorstehern und mit der
heiligen Kirche, auf daß sie von seinen, des Königs Söhnen,
denjenigen, welcher ihnen genehm und als wohlgesittet, religiös,
gottesfürchtig und hochherzig bekannt ist, auf den Herrscher
thron einsetzen*.
Dazu bemerkt Karst: ,Das Rechtsbuch ist sichtlich be
strebt, der speziell mittelalterlichen Idee des Wahlkönigtums
Eingang zu verschaffen, im Gegensätze zu der altarmenischen
Thronfolgeordnung, die den ältesten Sohn von Rechts wegen
als Thronerben bestimmt'.
Aber schon in Dat. II, 1 (K. S. 403) heißt es: ,Und wie
wohl eigentlich dem Erstgeborenen die Krone zugehört, so soll
er doch den Geeigneten auf den Thron erheben als König*.
Und das ist ein biblisch-talmudischer Grundsatz. Das König
tum ist erblich, und zwar ist der Erstgeborene oder der älteste
Sohn der in erster Reihe berechtigte Thronfolger, aber nur
wenn unter den übrigen Söhnen kein würdigerer als
er vorhanden ist, 1 denn in diesem Falle ist der jüngere
aber geeignetere Sohn der Thronfolger. 2
1 Wörtlich: wenn er den Platz seiner Väter ausfüllt (miss aipa slrnn), d. li.
wenn er gleich geeignet ist wie seine Vorgänger.
2 Vgl. Sifre Deut. § 162, Kerithoth 5 b , Horajoth ll b , Kethuboth 103 b
und Raschi das. In zusammenhängender Darstellung bei Maimonides,
Mischneh-Thorali, Melacliim 1,7: ,Nachdem man einen zum König ge
salbt, so hat er (das Königtum) erworben für sich und seine Sühne für
ewig. Denn das Königtum ist erblich, wie es heißt: ,damit er lange
lebe in seiner Regierung, er und seine Söhne in der Mitte
Israels (Deut. 17, 20)‘. Hat er einen unmündigen Sohn hinterlassen,
so wird diesem das Königtum Vorbehalten, bis er erwachsen wird, wie
Jehojada es bei Joas gemacht (II Reg. 11). Und wer den Vorzug
hat beiin (gewöhnlichen) Erben, der ist auch bevorzugt beim Erben des
Königtums, und der ältere Sohn hat den A'orzug vor dem jiingern . . .
aber nur wenn der Sohn den Platz seiner Väter ausfüllt in bezug auf
Weisheit und Gottesfurcht nirtenw nji luabi ib n:i: m *nn -pan pnanaw nnsai
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