Full text: Sitzungsberichte / Akademie der Wissenschaften in Wien, Philosophisch-Historische Klasse Sitzungsberichte der Philosophisch-Historischen Classe der Kaiserlichen Akademie der Wissenschaften, Wien, 157. Band, (Jahrgang 1908)

Beiträge zur mosaischen Rezeption im armenischen Recht. 
3 
1. Rb. S. 15: ,Wie sehr es nun auch an sich geziemend 
sein mag, den Erstgeborenen auf den Thron der Monarchie zu 
erheben, so soll dennoch — dem Rechte zufolge, um der Wohl 
fahrt des Reiches willen — der [königliche] Vater in diesem 
Betreff reifliche Prüfung anstellen im Einvernehmen mit seinen 
sämtlichen Provinzen und Provinzialvorstehern und mit der 
heiligen Kirche, auf daß sie von seinen, des Königs Söhnen, 
denjenigen, welcher ihnen genehm und als wohlgesittet, religiös, 
gottesfürchtig und hochherzig bekannt ist, auf den Herrscher 
thron einsetzen*. 
Dazu bemerkt Karst: ,Das Rechtsbuch ist sichtlich be 
strebt, der speziell mittelalterlichen Idee des Wahlkönigtums 
Eingang zu verschaffen, im Gegensätze zu der altarmenischen 
Thronfolgeordnung, die den ältesten Sohn von Rechts wegen 
als Thronerben bestimmt'. 
Aber schon in Dat. II, 1 (K. S. 403) heißt es: ,Und wie 
wohl eigentlich dem Erstgeborenen die Krone zugehört, so soll 
er doch den Geeigneten auf den Thron erheben als König*. 
Und das ist ein biblisch-talmudischer Grundsatz. Das König 
tum ist erblich, und zwar ist der Erstgeborene oder der älteste 
Sohn der in erster Reihe berechtigte Thronfolger, aber nur 
wenn unter den übrigen Söhnen kein würdigerer als 
er vorhanden ist, 1 denn in diesem Falle ist der jüngere 
aber geeignetere Sohn der Thronfolger. 2 
1 Wörtlich: wenn er den Platz seiner Väter ausfüllt (miss aipa slrnn), d. li. 
wenn er gleich geeignet ist wie seine Vorgänger. 
2 Vgl. Sifre Deut. § 162, Kerithoth 5 b , Horajoth ll b , Kethuboth 103 b 
und Raschi das. In zusammenhängender Darstellung bei Maimonides, 
Mischneh-Thorali, Melacliim 1,7: ,Nachdem man einen zum König ge 
salbt, so hat er (das Königtum) erworben für sich und seine Sühne für 
ewig. Denn das Königtum ist erblich, wie es heißt: ,damit er lange 
lebe in seiner Regierung, er und seine Söhne in der Mitte 
Israels (Deut. 17, 20)‘. Hat er einen unmündigen Sohn hinterlassen, 
so wird diesem das Königtum Vorbehalten, bis er erwachsen wird, wie 
Jehojada es bei Joas gemacht (II Reg. 11). Und wer den Vorzug 
hat beiin (gewöhnlichen) Erben, der ist auch bevorzugt beim Erben des 
Königtums, und der ältere Sohn hat den A'orzug vor dem jiingern . . . 
aber nur wenn der Sohn den Platz seiner Väter ausfüllt in bezug auf 
Weisheit und Gottesfurcht nirtenw nji luabi ib n:i: m *nn -pan pnanaw nnsai 
jap p nun .’isntM anpa i»:3i sin inabaa bv D’a’ -’ns' \wb naxna Win = 
1*
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.