IV. Abh.: Aptowitzer. Beiträge zur mosaischen Rezeption etc. 1
IV.
Beiträge zur mosaischen Rezeption im armenischen
Recht.
Von
V. Aptowitzer.
(Vorgelegfc in der Sitzung am 6. März 1907.)
Auf die Tatsache der Rezeption des mosaischen Gesetzes
im armenischen Recht hat schon F. Bischoff in seiner grund
legenden Schrift über das armenische Recht 1 hingewiesen. In
weiterem Umfange wurde dies von J. Köhler 2 erkannt. Köhler
und nach ihm J. Karst, der Herausgeber, Übersetzer und
Kommentator des armenischen Rechtsbuches, 3 haben auch er
kannt und hervorgehoben, daß besonders in dem altarmenischen
Rechtskodex des Mechitar Gosch aus dem 12. Jahrhundert sich
talmudisch-rabbinischer Einfluß bemerkbar macht. Köhler und
Karst haben aber nicht immer den talmudischen Einfluß er
kannt, teils auch manches als talmudisches Recht angeführt,
was erst späteren und — relativ — spätesten Dezisoren an
gehend, daher für die armenischen Rechtsbücher aus dem 12.
und 13. Jahrhundert nicht in Betracht kommen kann. Die
eigentliche Größe und Mächtigkeit des talmudisch-rabbinischen
Einflusses auf den Mechitarschen Kodex hat erst D. H. Müller
nn 2. Heft seiner Semitica 4 nachdrücklich betont und durch
1 ,Das alte Recht der Armenier in Lemberg 1 in den Sitzungsberichten der
kais. Akademie 1862.
5 ,Das Recht der Armenier“ in Zeitschrift für vergleichende Rechtswissen
schaft VII 385 ff.
3 Sempadscher Kodex (aus dem 13. Jahrhundert in Verbindung mit dem
altarmenischen Rechtshuch des Mechitar Gosch aus dem 12. Jahrhundert),
Straßburg 1905.
4 ,Semitica, Sprach- und rechtsvergleichende Studien“ in den Sitzungs
berichten der kais. Akademie 1906.
Sitzungsber, d. phil.-hist. Kl. 157. Bd. 4. Abh.
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