Semitica.
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Adoption. Hammurabi bestimmt, daß der verstoßene Adoptierte
nicht leer ausgehen, sondern ein Drittel des Vermögens des
pater adoptans, 1 nicht aber des Immobilienbesitzes erhalten
sollte. Die Praxis scheint hier teilweise andere Wege gewandelt
zu sein. Wie wir schon oben S. 53 gesehen haben, verlor der
Adoptierte ohne weiteres seine aplutu, wenn er die jährliche
Rente nicht, wie ausgemacht, pünktlich seinem pater, resp.
inater adoptans lieferte/
Auch diese Aufstellungen treffen nicht zu und auch hier
zeigt sich eine nicht tiefgehende Kenntnis des Ilammurabi-
Gesetzes. § 191 hat mit den angeführten Fällen aus den Kon
trakten nichts zu tun. Es handelt sich dort um die Adop
tierung eines kleinen Kindes, das ein kinderloser Mann an
Kindesstatt angenommen und großgezogen hat. Da kann wohl
von einem Vertragsverhältnis in dem Sinne, wie es in den
Kontrakten vorkommt, nicht die Rede sein. Trotzdem würde
der Adoptierte, wenn er unehrerbietig gegen seine Eltern sich
benommen hatte, ohne weiteres verstoßen worden sein.
Auch wird hier der Vater wegen der Verstoßung nicht
so hart bestraft, wie man es bei vertragsmäßiger Adoption er
warten würde. Es handelt sich hier um etwas anderes: der
früher kinderlose Mann hat Kinder bekommen und er will
nun das fremde Kind, das er an Kindesstatt angenommen
und erzogen hatte, los werden, ohne daß der Adoptierte irgend
ein Vergehen beging. Für diesen Fall gilt die Vorschrift des
Gesetzes.
Es sei hier noch bemerkt, daß Meissner meine von seiner
früheren abweichende Auffassung der sumerischen Familien
gesetze 3 und 4 wie der Adoptionsverträge in bezug auf die
richtige Bestimmung des Subjekts, im Gegensätze zu anderen,
die ruhig bei dem alten Unsinn bleiben, angenommen hat
(vgl. S. 45, Note 3 und S. 69, Note 2). Auch das postponierte
Ulli faßt er öfters in der von mir angedeuteten Weise, wenn
auch nicht konsequent.
Interessant ist der Hinweis Meissners auf ein Gesetz eines
Vorgängers von Hammurabi, des Sumu-la-ilu. Mit dem Auf-
1 Es liegt hier ein Versehen vor. Nach dem Wortlaut und Wortsinn be
kommt der ans der Adoption Verstoßene ein Drittel seines ,Kindesanteils 1
nicht ein Drittel des väterlichen Vermögens.