Full text: Sitzungsberichte / Akademie der Wissenschaften in Wien, Philosophisch-Historische Klasse Sitzungsberichte der Philosophisch-Historischen Classe der Kaiserlichen Akademie der Wissenschaften, Wien, 153. Band, (Jahrgang 1906)

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III. Abhandlung: D. H. Müller. 
Unter Hinweis auf Jlam. § 106 (Z. 68) : e-li-a-at zi-it- 
ti-su ,Das Plus zu seinem Anteil' könnte man in diesem Aus 
drucke ein Äquivalent von hebr. “in.’ im Segen Jakobs (Gen. 49, 
3 — 4) in seiner Anrede an seinen Erstgeborenen, Rüben: 
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-inin hx D'M ins mj> irrn ns» in; 
In den von Meissner angeführten Fällen, wo der älteste 
Bruder eigenmächtig die Hinterlassenschaft in seinen Besitz 
nimmt, scheinen noch Überreste des Geschlechtsrechts zum 
Ausdruck zu kommen, die allerdings nicht mehr durchdringen 
konnten. 1 
S. 41 sagt Meissner: ,Die §§ 138—40 geben Gesetze in 
Betreff der Ehescheidung. Nach Hammurabis Gesetz sollte sie 
eigentlich nur Vorkommen, wenn die Frau ihrem Manne keine 
Kinder schenkt.' Diese Behauptung ist unrichtig. Meissner 
verwechselt hier zwei Dinge. Nach § 144 darf ein Mann, 
wenn seine Ehefrau ihm Kinder gebiert, ein Kebsweib nicht 
nehmen; wenn sie aber keine Kinder (§ 145) hat, darf er ein 
Kebsweib nehmen (also genau der Fall Abraham und Hagar). 
Daß aber damit irgendwie die Scheidung von der legitimen 
Frau zusammenhängt, läßt sich in keiner Weise feststellen. 
S. 53. Zu den §§ 168 ff., wo vorgeschrieben wird, daß 
ein Sohn nur durch richterlichen Spruch verstoßen werden 
darf, bemerkt Meissner: ,Die Milderung, daß die Richter das 
erste Mal den Vater zur Verzeihung zu bewegen suchen sollen, 
ist jedenfalls erst auf Hammurabi selbst zurückzuführen.' 
Die Fälle, die Meissner zur Unterstützung seiner These 
anführt, beziehen sich durchwegs auf Adoptivsöhne, mit 
denen ein förmlicher gegenseitiger Vertrag geschlossen wird, 
wo also die Rücksichten, die man auf leibliche Kinder (und nur 
von solchen handeln die angezogenen §§ 168—169!) zu nehmen 
hat, nicht in Betracht kommen können. 
Ein Beweis dafür, daß die Milderung von Hammurabi 
herrührt, ist also in keiner Weise vorhanden. 
S. 68 sagt Meissner: ,§ 191 handelt, ähnlich wie § 169, 
von der Auflösung 2 der Sohnschaft, von der Auflösung der 
1 Vgl. mein Hammurabi-Buch, S. 134 ff. 
2 Richtiger ,Verstoßung aus dem Sohnesverhältnis 1 .
	        
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