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III. Abhandlung: D. H. Müller.
Unter Hinweis auf Jlam. § 106 (Z. 68) : e-li-a-at zi-it-
ti-su ,Das Plus zu seinem Anteil' könnte man in diesem Aus
drucke ein Äquivalent von hebr. “in.’ im Segen Jakobs (Gen. 49,
3 — 4) in seiner Anrede an seinen Erstgeborenen, Rüben:
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In den von Meissner angeführten Fällen, wo der älteste
Bruder eigenmächtig die Hinterlassenschaft in seinen Besitz
nimmt, scheinen noch Überreste des Geschlechtsrechts zum
Ausdruck zu kommen, die allerdings nicht mehr durchdringen
konnten. 1
S. 41 sagt Meissner: ,Die §§ 138—40 geben Gesetze in
Betreff der Ehescheidung. Nach Hammurabis Gesetz sollte sie
eigentlich nur Vorkommen, wenn die Frau ihrem Manne keine
Kinder schenkt.' Diese Behauptung ist unrichtig. Meissner
verwechselt hier zwei Dinge. Nach § 144 darf ein Mann,
wenn seine Ehefrau ihm Kinder gebiert, ein Kebsweib nicht
nehmen; wenn sie aber keine Kinder (§ 145) hat, darf er ein
Kebsweib nehmen (also genau der Fall Abraham und Hagar).
Daß aber damit irgendwie die Scheidung von der legitimen
Frau zusammenhängt, läßt sich in keiner Weise feststellen.
S. 53. Zu den §§ 168 ff., wo vorgeschrieben wird, daß
ein Sohn nur durch richterlichen Spruch verstoßen werden
darf, bemerkt Meissner: ,Die Milderung, daß die Richter das
erste Mal den Vater zur Verzeihung zu bewegen suchen sollen,
ist jedenfalls erst auf Hammurabi selbst zurückzuführen.'
Die Fälle, die Meissner zur Unterstützung seiner These
anführt, beziehen sich durchwegs auf Adoptivsöhne, mit
denen ein förmlicher gegenseitiger Vertrag geschlossen wird,
wo also die Rücksichten, die man auf leibliche Kinder (und nur
von solchen handeln die angezogenen §§ 168—169!) zu nehmen
hat, nicht in Betracht kommen können.
Ein Beweis dafür, daß die Milderung von Hammurabi
herrührt, ist also in keiner Weise vorhanden.
S. 68 sagt Meissner: ,§ 191 handelt, ähnlich wie § 169,
von der Auflösung 2 der Sohnschaft, von der Auflösung der
1 Vgl. mein Hammurabi-Buch, S. 134 ff.
2 Richtiger ,Verstoßung aus dem Sohnesverhältnis 1 .