Full text: Sitzungsberichte / Akademie der Wissenschaften in Wien, Philosophisch-Historische Klasse Sitzungsberichte der Philosophisch-Historischen Classe der Kaiserlichen Akademie der Wissenschaften, Wien, 152. Band, (Jahrgang 1906)

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III. Abhandlung: Guglia. 
Es kam nun endlich das so bald nach dem Schlüsse des 
Lateranums von guten Katholiken ersehnte, dann von Luther 
und seinen Anhängern ebenso wie von den Reformfreunden 
innerhalb der alten Kirche geforderte Konzil zustande. Viel 
mehr als auf jenem, wo zuerst der Kampf gegen das zweite 
Pisanum, später die Abschaffung der französischen pragmatischen 
Sanktion und die Türkenfrage die Hauptgegenstände waren, 
stand hier das Problem der Reform im Vordergründe. Es er 
hebt sich nun die Frage, ob man da in den Materien, die im 
Lateranum abgehandelt worden waren, an dieses anknüpfte. 
Nun, wenigstens ignoriert hat man es nicht. 1 Eine direkte 
Berufung auf dasselbe findet sich allerdings in allen den De 
kreten des Tridentinums nur ein einzigesmal, in dem der 
4. Session ,de Editione et usu sacrorum librorunF: ,. . nullique 
liceat imprimere vel imprimi facere quosvis libros de rebus 
sacris sine nomine auctoris neque illos in futurum vendere aut 
etiam apud se retinere nisi primum examinati probatique fuerint 
ab ordinario sub poena anathematis et pecuniae in canone con- 
cilii nominis Lateranensis appositah 2 Aber man wird auch 
sonst an einigen Stellen, wo das Lateranum nicht zitiert wird, 
von einer direkten Einwirkung desselben sprechen dürfen. So 
bei der ,Norma procedendi ad creationem episcoporum . . . / Die 
Feststellung des Anteiles der Provinzialsynode und des Metro 
politen an einer Neubesetzung findet sich allerdings in dem 
betreffenden Abschnitt der Bulle ,Supernae dispositionis‘ nicht, 
dagegen sind die Vorschriften für den Kardinal-Relator hier 
wie dort so ziemlich dieselben. 3 Die allgemeine Bestimmung 
1 Welche Rolle es bei den Beratungen gespielt hat, wäre wiederum ein 
besonderes Problem: daß es dabei jedenfalls öfters genannt wurde als 
in den Dekreten, ergibt schon eine flüchtige Durchsicht der Acta genuina 
ed. Theiner (I, 358. 359. 412). In der Debatte über die Residenzpflicht 
sprachen sich einige gegen eine Erwähnung des Laterankonzils in dem 
betreffenden Dekret aus. 
2 Ich zitiere nach der Ausgabe ,Canones et Decreta Concil. Trid. . . . juxta 1 
Edit. Roman. 1763, Vindobon. 1867. Obige Stelle ist p. 17. 
8 Sessio 24, Decret. de ref. cap. 1: ,Omnes vero inquisitiones, informationes, 
testimonia ac probationes quaecumque de promovendi qualitatibus et 
ecclesiae statu a quibuscumque etiam in Romana Curia habitae per 
cardinalem qui relationem facturus erit in Consistorio et alios tres car- 
dinales diligenter exaininentur ac relatio ipsa cardinalis relatoris et
	        
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