Full text: Sitzungsberichte / Akademie der Wissenschaften in Wien, Philosophisch-Historische Klasse Sitzungsberichte der Philosophisch-Historischen Classe der Kaiserlichen Akademie der Wissenschaften, Wien, 144. Band, (Jahrgang 1902)

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V. Abhandlung: Szanto. 
Olymos fällt und daher ein von Mylasa gegebenes Gesetz ent 
hält, das für beide abhängige Städte verbindlich sein sollte. 
Cousin hat sich mit Recht für die letztere Alternative ent 
schieden, und es ergibt sich auch daher, dass die neu aufgenom 
menen Bürger von Labranda wie in die Gesammtgemeinde von 
Mylasa, so auch in die Ortsgemeinde von Olymos incorporirt wer 
den sollten, in die Phyleu von Mylasa wie in die auffeveiai von 
Olymos eingelost werden sollten. 1 Die Sympolitie, die Olymos 
mit Mylasa schloss, liess also Olymos vollständig intact, dieses 
bestand als Ort wie als politische Körperschaft fort, nur gab 
die Volksversammlung einen Theil ihrer Competenz an die von 
Mylasa ab, zu deren Mitgliedern jetzt auch die Bürger von 
Olymos zählten. Dadurch wurde Olymos zur Bedeutung einer 
Gemeinde herabgedrückt, und deshalb konnten die obersten 
Abtheilungen der Stadt nicht mehr Pliylen genannt werden, weil 
dieser Name ausschliesslich für die Oberabtheilungen des Staates 
reservirt blieb. Aus der Zeit der Abhängigkeit von Olymos be 
sitzen wir ein Bürgerrechtsdiplom, 2 das vom Demos von Olymos 
beschlossen ist, daher nur Gemeindebürgerrecht verleiht. Wir 
dürfen schliessen, dass es kein Staatsfremder gewesen sein kann, 
dem dieses Bürgerrecht zu Theil wurde, sonst wäre nicht der 
Demos von Olymos, sondern der Gesammtdemos von Mylasa 
für die Verleihung competent gewesen, und da der Geehrte, 
dessen Name nicht erhalten ist, als Sohn des Thraseas bezeichnet 
wird — ein Name, der in Mylasa häutig vorkommt — so dürfen 
wir annehmen, dass es ein Bürger von Mylasa gewesen ist, 
dem Gemeindebürgerrecht in Olymos ertheilt werden sollte. 
Deshalb ist auch die eigentliche Bürgerrechtsformel vermieden 
und durch |j.£xouc(a toxvtwv i<p’ igy] [y.a\ öp.oi'a ersetzt. Zugleich 
wird auch angeordnet, dass der Neuaufgenommene sich in die 
cufj'svsia aufnehmen lassen dürfe, die er wähle. Also auch hier 
ist die Gu-ffevsta vollständig an die Stelle der ursprünglichen 
Phyle getreten, und zugleich ist der Beweis geführt, dass zur 
Zeit dieser Inschrift jedenfalls nicht mehr jede Guy-feveia von 
1 Lelms 111,334, wo ich Z. 4 ff. /,u ergänzen vorschlage: oiavEfre:]v autou; 
iicl ra; :puXa; • al oe tpuXai 2iti;iX>)ßcnadtto[aav tos Guy-fcveEa; x.ai tos jearpas 
io:]; [xrj £7li/.sxV/]pGt[jivo:; xi).. 
2 Hula-Szanto, Bericht über eine Reise in Karien (Wiener Sitzungsber. 
CXXXI1), S. 7.
	        
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