Full text: Sitzungsberichte / Akademie der Wissenschaften in Wien, Philosophisch-Historische Klasse Sitzungsberichte der Philosophisch-Historischen Classe der Kaiserlichen Akademie der Wissenschaften, Wien, 144. Band, (Jahrgang 1902)

Dio griechischen Phylen. 
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nicht belegt, aber uns durch zahlreiche im Ganzen und Grossen 
gleichzeitige Inschriften bekannt, hatte ursprünglich gleichfalls 
drei Phylen, die Mwwei?, Kußip.eTc und Kavov-ßstc 1 und Demen, 
die uns in den Bezeichnungen lrapegßupSsii;, Kop|jt,o<nui)ve6<;, Maov- 
vlxujs, Tetpd^uXoi; r ’O^ovSsi? erhalten sind. Die Phylen waren 
local, denn ein Grundstück wird als in einer derselben gelegen 
bezeichnet. Zu irgend einer Zeit trat ein eigenthiimliches Sym- 
politieverhältniss zwischen Olymos und Mylasa ein. Wir finden 
als Phylen des Gesammtstaates nur mehr die von Mylasa; die 
von Olymos sind cu-p-peveiat geworden, obgleich sie noch weiter 
bestanden. 2 Wahrscheinlich ist also je eine Phyle von Olymos 
zu je einer von Mylasa geschlagen worden, hat aber in ihrem 
alten Umfang noch einige wohl hauptsächlich sacrale Corpo- 
rationsrechte behalten. Ebenso sind die Demen von Olymos 
nunmehr Demen des Gesammtstaates, und es ist kein Zufall, 
dass nicht nur unter den Schatzmeistern der ’OTwpxovSeÜc;, der 
einen Phyle von Mylasa, regelmässig ein Mauvvtn]; begegnet, der 
also ein Demotikon von Olymos führt, und ein Tapz.ovSaps6?, was 
ein Demotikon von Mylasa ist, 3 sondern auch in einem Spenden- 
verzeichniss sich neben einem Mauvvfr»)? fünf Tapv.ov8apeis be 
finden. 1 Eine spätere Inschrift, die der römischen Zeit ange 
hört, erwähnt ebenfalls die von Olymos, fügt ihnen 
aber noch eine vierte üoawvswv bei, die zum Unterschied von 
den anderen drei niemals Phyle war, sondern erst zu einer Zeit 
errichtet wurde, als auch die anderen schon zu Guy-pevEiai 
degradirt worden waren. 5 Sehr schön wird das Yerhältniss 
durch einen Vertrag mit Labranda illustrirt, der eine staatliche 
Vereinigung von Olymos und Labranda festsetzt. Fraglich 
konnte nur sein, ob hier ein förmlicher Vertrag zwischen den 
beiden Städten — also ein Sympolitievertrag — vorliegt, oder ob 
die Inschrift in die Zeit der staatlichen Unselbständigkeit von 
1 Judeich, Ath. Mitth. XIV, 367 ff. und Cousin, Bull, de corr. hell. XXII, 
S. 421 ff. 
2 Lebas III, 338 1% äv ’OXupo) MüxjoIcdv auyY EVE ' a Si ^porepov tpuX^; xaXou- 
irivqs. Ibid. 339 üjiap^ouawv tou ’OXujj.[iwv orjaou rpiwv <puXwv Etporepov x.a]- 
Xoupivtov vuv Se auyyEVEiuv, trj^ te Mcojoecov, KußipEtov zal Kavorjßiwv. Vgl. 
ferner Bull, de corr. hell. XXI, S. 396 f. 
8 Bull, de corr. hell. XII. 
4 Ath. Mitth. XV, S. 261, Nr. 15. 6 Lebas III, 323/4. 
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