Full text: Sitzungsberichte / Akademie der Wissenschaften in Wien, Philosophisch-Historische Klasse Sitzungsberichte der Philosophisch-Historischen Classe der Kaiserlichen Akademie der Wissenschaften, Wien, 136. Band, (Jahrgang 1897)

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I. Abhandlung: Loserth. 
Königthum und dem Reiche Gefahr zu bringen. Man glaubt 
in den Schriften Wiclif’s aus seinen letzten acht Jahren zu 
blättern, wenn man seine Verfügungen liest. Kein Zweifel, dass 
das Verfahren dieses Königs ihm lebhaft vor Augen stand. Sein 
Lieblingsbuch, das er bei historischen Fragen gern zu Rathe 
zog, war das Polychronicon des Ranulphus von Higden, und 
dieser berichtet in zwar knapper, aber ausnehmend deutlicher 
Weise über Eduards Verfahren gegen die todte Hand. 1 Es 
wurde durch ein eigenes Statut im Jahre 1279 ein förmliches 
Verbot erlassen, Güter an die todte Hand zu schenken: 2 ,Kirch 
liche Personen sollen in Zukunft an Landbesitz und Einkünften 
nicht mächtiger werden/ Schon sei Gefahr vorhanden, dass 
durch solche Erwerbungen die Kriegslehen, die zur Verthei- 
digung des Reiches bestimmt seien, in Abnahme kommen und 
die Vertheidigung des Reiches ins Schwanken gerathe. ,Man 
habe/ seufzt der klösterliche Geschichtschreiber, ,ganz ver 
gessen, dass die Amaleldter mehr durch das Gebet des Moses 
als das Schwert der Israeliten besiegt worden seien/ Auf solche 
Einwendungen hätte ein König wie Eduard I. gewiss wenig 
gegeben — in diesem Augenblicke vielleicht weniger als sonst, 
wo er Grund zu haben meinte, über den Erzbischof Johann 
von Canterbury erbittert zu sein; denn auf dem Provinzialconcil 
von Reading (30. Juli 1279) hatte dieser, über die Grenzen 
der kirchlichen Jurisdiction hinausgehend, den Befehl gegeben, 
eine Abschrift der Magna Charta alljährlich in den Kathedral- 
und Collegiatkirchen anzuheften. 3 
Das Statut wurde am 15. November erlassen. Indem es 
festsetzte, dass in Zukunft keine Lehen sei es durch Kauf 
oder Schenkung an die todte Hand kommen dürften, wollte 
1 Ranulph. de Higden VIII, 264: Rex. Edwardus cum proceribus ediderunt 
statuta contra mortuam manum, ita ut nullus deinceps terras, tene- 
menta, redditus daret, venderet, legaret aut permutaret seu quovis titulo 
viris religiosis assignaret sine licencia regis. So auch S. 286: Rex Ed 
wardus fecit saisire omnia temporalia clericorum eximens eos a pro- 
tectione sua. Vgl. auch p. 295. 
2 Walsingham verlegt das Statut bereits in das Jahr 1275: es kann aber 
mal kaum einem Zweifel unterliegen, dass es ins Jahr 1279 gehört. 
Vgl. Ann. Wawerl., p. 392. 
2 Stubbs, Select Charters, p. 458.
	        
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