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V. Abhandlung: Zingerle.
dienstvolles Buch noch nicht vorliegt, gelegentlich im Rahmen
einer Begründung aus meinen Sammlungen einige Vermehrung
des Materials.
Bei der Eintheilung glaubte ich nun aber nach reiflicher
Ueberlegung am besten so Vorgehen zu sollen, dass ich zu
nächst die Erörterungen über einzelne Stellen, die mir in erster
Linie beachtenswerth schienen und für die ich darum mehr
fach im Apparat der Ausgabe nach Angabe des kritischen Ma
terials auf diese Abhandlung verwiesen habe, mit allen mir zu
Gebote stehenden Erfahrungen vorführe, wobei ich jedoch stets
mir wahrscheinliche Verbesserungen von blossen Andeutungen
eines etwa einzuschlagenden neuen Weges schon durch den
Ausdruck' schied, und dann erst, nachdem bei solchen Einzel
untersuchungen Manches auch über die Handschriftenverhält
nisse erneut zur Sprache gekommen, ein paar zusammen
fassende Nachträge über Beobachtungen anreihe, die mir auf
diesem schwierigen Gebiete theilweise vielleicht noch zu der
einen oder anderen Ergänzung zu führen scheinen.
I.
XXXVI, 9, 12 revocati deinde castigationibus prin-
cipum; so wird nun seit Aldus mit Berufung auf den ver
lorenen M gelesen. Die ältesten Ausgaben bieten castigatione,
was durch die cod. rec., darunter Lov. 2, bestätigt wird; B hat
castigationes. Fehlerhafte Zusetzung oder Auslassung eines
s im Wortsclilusse spielt, wie ich erprobt, in den bekanntlich
so reichen Reihen zufälliger Versehen des cod. B eine besondere
Rolle und scheint im Ursprünge theilweise auf ähnliche alte
Veranlassungen hinzuweisen, wie icli sie für manche Hilarius
handschriften in den Studien zu Hilar. Pict. S. 32 [898] ange
deutet. 1 So hat z. B. B im § 11 desselben Capitels multis statt
multi; XXXVI, 11, 6 Apollinis st. Apollinij 14, 4 maiestatis st.
maiestatij 24, 6 Aetolis st. Aetoli; 24, 11 inbellis st. inbelli;
28, 9 condicionis st. condicionij 35, 1.1 missis st. missi; 36, 2
senatus st. senatu (woraus sicli das weitere Verderbniss erklärt);
1 Für die Fortdauer vgl. jetzt z. B. auch Paoli, Abkürzungen in der
lateinischen Schrift des M.-A. § 21 (übersetzt von Lohmeyer 1892).