28 II. Abh.: Siegel. Das erzwungene Versprechen im deutschen Rechtsleben.
erinnert hat, fährt er fort: Demnach und zufolge solcher be
scheidenen nothwendigen und hochveruhrsachlichen Bestrickung
heische und mahne ich dich vermüge und krafft deiner ange
lobten Zusage, (dass) du von Stund nach Uberkommung und
Vorlesung dieses meines Briefes dich erhebest und on mennig-
lichs Vorwissen gar alleine, stille und in gantzer geheim biss
zu Freyenwolde in Pommern in Borchert Lantkowen Behausung 1
verfügst, darinnen ein Ritter massiges Gefängniss ferner
leistest und haltest, daraus noch zu Tage oder Nacht on mein
vorwissen keineswegs scheidest, sondern meines weitern Be-
scheits daselbst getreulich ab wartest; wo auch dasselbe Haus
Feuershalben unterginge, dich nicht weiter dann so fern das
du des Feuershalben an deine lebende keinen schaden nehmest,
daraus verfügst, und nach verlescliung des Feuers wiederumb
uf derselben Stetden, wo das Haus gestanden, dein Gefängniss
bis zu fernerem meines Bescheids auswartest, auch dieser Be
strickung halber nichts hinter dich oder sonsten von dir
schreibest, noch jemands davon vermeldest, auch in deinem
anher reiten die eine Nacht nicht liegest do du die andere
gelegen hast, sondern still und in gantzer geheim, ohne alle
Vermeidung und Nachsage dich eilens an vorberürten Ort
hebest und verfügest, alles bei deinen adelichen, Ehren, Treuen
und Glauben, des du dich allenthalben deiner Rittermässigen
Zusage nach wirst unverweigerlich zu verhalten wissen.
1 Auch das Privathaus im Gegensatz zu einer Herberge kommt nur selten
vor; vgl. Friedländer, Das Einlager, S. 119 ff.