Full text: Sitzungsberichte / Akademie der Wissenschaften in Wien, Philosophisch-Historische Klasse Sitzungsberichte der Philosophisch-Historischen Classe der Kaiserlichen Akademie der Wissenschaften, Wien, 121. Band, (Jahrgang 1890)

Berichte über Handschriften des sog. Schwaben Spiegels. XIII. 
43 
I II I 
326 166 1 336 
327 167 2 337 
328 168 3 338 
329 1 169 * 339 
330 J 340 
331 170 5 341 
332 171 6 342 
333 172^ 343 
334 173 8 344 
335 174 9 345 
II in 
17510 345 I 18520 
176n | 186 21 
177'2 346 18722 
178 13 347 18823 
179« 348 18923 
180 15 349 19025 
181« 350 19126 
182 17 351 19227 
183 13 352 19328 
184 19 353 19429 
1 Wer beim Begegnen das Pferd tödtet oder verwundet, indem er den 
Mann tödten will. 
2 Wer was immer für ein Pfand nimmt wider Recht. 
3 Von dem Stummen, der nicht antworten mag noch sprechen. 
4 Dass kein Häscher in die Kirche laufen, noch jemanden dort fangen soll. 
5 Wer in Kirchen etwas stiehlt oder ranbt. 
0 Wer sein Dieb- oder Raubgut bei einem andern findet, was er damit 
beginnen soll. 
7 Hier sind die Rechte von verschiedenen Hunden, und zuerst vrer einen 
Leithund todt schlägt. 
8 Wer einen Treibhund stiehlt oder erschlägt. 
9 Vom Spürhunde. 10 Vom Biberhunde. 
11 Von einem Wind das Recht. 
12 Vom Wachhunde. 13 Von dem Hunde, der grosses Wild jagt. 
14 Vom Schäferhunde. 15 Vom Hofwart. 
10 Wenn ein Hund einen Mann beisst und der ihn todt schlägt. 
17 Wer einen Hund verwundet, dass er lahm wird. 
15 VYer einen Habicht stiehlt oder todt schlägt, der zur Jagd abgerichtet ist. 
19 Hier vom Sperber, Sprinzen, und von anderen Vögeln. 
20 Vom Pfaue. 
21 Wer was immer für einen Hund wieder gibt ohne Gericht. 
22 Von dem Gute, das jemand auf Seinem findet auf oder unter der Erde. 
23 Der ein Gut findet auf freier Strasse auf oder unter der Erde. 
24 Von gemachten Pflegern die ein Vater seinen Kindern gibt bei lebendem 
Leibe. 
25 Wer einer Jungfrau Pfleger ist und sie behurt. 
26 Wer seinen Mag ohne Schuld tödtet offen oder heimlich. 
27 Dass Männer und Weiber in der Gefangenschaft nicht gemeinschaftlich 
gehalten werden sollen. 
28 Wer jemand zur Haft bringt, der ist schuldig, ihm Speise zu geben. 
29 Also der Vater im Gefängnisse sitzt, und der Sohn oder Mag unterwin 
det sich seines Gutes.
	        
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