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Maass e n.
Sinn behandelt wird, ist eine bekannte Sache. Die gleiche
Tendenz liegt den Interpolationen des c. 7 des zweiten Concils
von Sevilla 1 zu Grunde. Und so ist denn dieser Canon in
den beiden apocryphen Schreiben, von Damasus und Leo, über
die Chorbischöfe nicht bloss dem Sinn nach, sondern auch
wörtlich benutzt worden.
18. Nicht ohne Bedeutung für unsre Frage ist nun noch
ein Umstand, der hier nicht mit Stillschweigen übergangen
werden soll. Es ist bisher nur von der Textesbeschaffenheit
derjenigen ächten Stücke der pseudoisidorischen Sammlung,
welche der Hispana angehören, die Rede gewesen. Für die
übrigen Stücke hat eine neue Bearbeitung und Berichtigung
des Textes nicht stattgefunden. Eine solche vorzunehmen
war hier kein Bedürfniss, weil ein in ähnlicher Weise cor-
rumpirter Text, wie dort, hier nicht vorlag. Aber einzelne
Interpolationen finden sich trotzdem auch hier.
So in dem Schreiben des Aurelius und der byzacenischen
Bischöfe vom August 397, mit dem sie einen von ihnen ver
fassten Auszug des Concils von Hippo vom Jahr 393 an das
bevorstehende carthagische Concil mittheilten und welches
von Pseudoisidor neben andern Stücken wahrscheinlich der
Quesnel’schen Sammlung entlehnt ist. Es steht bei Pseudoisidor
unmittelbar vor dem conc. Carth. I. Ein interpolirter Passus
lässt nun als von dem gedachten Schreiben begleitet die sieben
carthagischen Concilien der Hispana erscheinen. Ohne diese
Interpolation hätte die Einschaltung des Schreibens an der ge
dachten Stelle überhaupt keinen Sinn gehabt. Zugleich bezeich
nen Aurelius und die byzacenischen Bischöfe sich nach dieser
Interpolation als die Urheber der den einzelnen carthagischen
Concilien vorausgeschickten Capitelverzeichnisse. Die Inter
polation lautet wörtlich: 2 Statuta quoque Ypponiensis concilii
breviata et quaedam eorum in conciliis Carthaginensibus cum By-
zacenis episcopis collata ac diligentius pertractata Ms septem conciliis
interpolavimus ordinabiliterque distinximus. [Brevem vero statu-
torum] ante singula concilia . . . [huic epistolae subdi fecimusJ. 3
1 S. o. S. 1083.
2 S. Hinschius p. LXXXVII und 292.
3 Das Eingeklammerte gehört dem Original an.