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Z i iu ra ermann.
noch Strafen, mithin von der sinnlichen Natur völlig unabhängig
sind. Da nun dasjenige, was Folgen für die Sinnlichkeit hat,
seihst sinnlicher Natur ist, so kann dasjenige, was für diese
keine hat, auch nicht sinnlicher, sondern muss rein intellegibler
Natur, es kann nur Vorstellung sein. Von der sinnlichen
Natur des Wollenden unabhängige Werthbestimmungen der
Willenseigenschaften können daher nicht aus diesen selbst,
sondern nur aus deren Vorstellungen fliessen.
Dass es Werthbestimmungen gebe, welche unbedingt sind,
d.i. bei welchen die Frage nach einem Grunde des Werthes ,eine
Absurdität 1 wäre, lehrt Hume selbst. ,Man frage einen Menschen/
heisst es (a. a. 0. S. 131) ,warum er Leibesübungen macht, und er
wird antworten, weil er seine Gesundheit zu erhalten wünscht.
Wenn man dann fragt, warum er seine Gesundheit wünscht, so
wird er antworten, weil Krankheit schmerzhaft ist. 1 Treibt man
die Nachforschungen weiter und verlangt man einen Grund dafür,
warum er den Schmerz hasse, so ist es ihm unmöglich, einen
anzugeben. Dies ist ein letzter Zweck und wird nie auf einen
anderen zurückgeführt. Und weiter: JJier kann es unmöglich
ein Fortschreiten in infinitum geben, es kann kein Ding immer
der Grund dafür sein, dass ein anderes gewünscht wird: etwas
muss um seiner selbst willen und wegen seiner unmittelbaren
Harmonie oder Uebereinstimmung mit menschlichem Gefühle
und menschlicher Neigung wünschenswerth sein. 1
Ein solches unmittelbar wünschenswerthes nun ist die
Tugend; da dieselbe ,um ihrer selbst willen ohne weiteren Lohn
und Sold, nur wegen der unmittelbaren Befriedigung, die sie
gewährt, wünschenswerth ist, so (schliesst Hume) muss es ein
Gefühl geben, an welches sie rührt 1 d. i. mit welchem sie
harmonirt, und dieses Gefühl ist das sittliche oder der sittliche
Geschmack.
Da nun die Tugend nichts anderes als eine gewisse
Willenseigenschaft ist, so bedeutet das Obige so viel, als dass
es Willenseigenschaften gebe, welche unmittelbar, ohne Rücksicht
,auf Lohn und Sold 1 d. i. auf die Folgen des Besitzes
derselben für den Besitzer und zwar für dessen sinnliche einer
Vermehrung oder Verminderung ihres Wohlbefindens fähige
Natur, gefallen. Sind aber für das Gefallen gewisser Willenseigenschaften
die Folgen gleichgültig, welche der thatsächliche