Ueber Hume’s empirische Begründung der Moral.
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willen mit der Vorstellung einer gewissen Willenseigenschaft
eine gewisse Werthbestimmung unabänderlich verknüpft werde,
für überflüssig nicht nur, sondern für schlechterdings unmöglich,
die Verknüpfung gewisser Willenseigenschaften mit gewissen
Werthbestimmungen für ebenso ursprünglich als selbstverständlich
hält und daher dieselbe als Ausfluss einer inneren
Stimme, eines sittlichen Gefühles oder Geschmackes, betrachtet,
welche ebenso unfehlbar als inappellabel sei. Eine solche, ,ein
innerer Geschmack oder wie immer man es nennen will', heisst es
(a. a. 0. S. 132), hat die Eigenschaft, ,dass sie das moralisch Gute
und Ueble unterscheidet, das eine erfasst, das andere verwirft',
also erfasst oder verwirft, weil sie das eine vom anderen unterscheidet
d. i. weil sie, indem sie das eine vorstellt, das andere
nicht vorstellt, also ihr Erfassen in einem, ihr Verwerfen im
anderen Falle ausschliesslich durch dasjenige, was sie vorstellt,
bedingt wird. Dadurch ist keineswegs ausgeschlossen, dass
Lob und Tadel einer gewissen Willenseigenschaft auch durch
etwas anderes als durch die blosse Vorstellung derselben z. B.
durch die angenehmen oder unangenehmen Folgen, welche der
Besitz derselben für den Besitzer nach sich ziehen werde,
hervorgerufen werden könnte, allein die auf diese Weise erzielten
Werthbestimmungen jener Willenseigenschaften würden
nicht jener inneren Stimme, dem sittlichen Gefühle oder Geschmaclce,
sondern einer davon ganz verschiedenen Ueberlegung
der blossen Nützlichkeit oder Schädlichkeit angehören und die
auf diesem Wege mit gewissen Willenseigenschaften verknüpften
Werthbestimmungen durch die sinnliche Beschaffenheit des
Wollenden bedingt und nicht wie jene, welche aus der blossen
Vorstellung fliessen, von diesen unabhängig, also unbedingt
sein. Von der Art sind die Werthbestimmungen gewisser
Willenseigenschaften, durch welche dieselben als lohn- oder
strafwürdig bezeichnet werden.. Denn da die Belohnung nichts
anderes als eine Vermehrung, die Strafe nichts anderes als
eine Verminderung des Wohlbefindens (Glückseligkeit) bewirkt,
so beschränkt sich die Geltung derartiger Werthbestimmungen
von Willenseigenschaften auf die sinnliche Natur des Menschen
und ist durch diese bedingt; die Werthbestimmungen aber,
durch welche gewisse Willenseigenschaften zu Tugenden erhoben
werden, bestehen darin, dass sie weder Belohnungen
Sitznngsber. d. pliil.-liist. CI. CV. Bd. III. Hft. 50