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Full text : Sitzungsberichte / Akademie der Wissenschaften in Wien, Philosophisch-Historische Klasse Sitzungsberichte der Philosophisch-Historischen Classe der Kaiserlichen Akademie der Wissenschaften, Wien, 105. Band, (Jahrgang 1844)

Ueber  Hume’s  empirische  Begründung  der  Moral.

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willen  mit  der  Vorstellung  einer  gewissen  Willenseigenschaft
eine  gewisse  Werthbestimmung  unabänderlich  verknüpft  werde,
für  überflüssig  nicht  nur,  sondern  für  schlechterdings  unmöglich, ­
  die  Verknüpfung  gewisser  Willenseigenschaften  mit  gewissen ­
  Werthbestimmungen  für  ebenso  ursprünglich  als  selbstverständlich ­
  hält  und  daher  dieselbe  als  Ausfluss  einer  inneren
Stimme,  eines  sittlichen  Gefühles  oder  Geschmackes,  betrachtet,
welche  ebenso  unfehlbar  als  inappellabel  sei.  Eine  solche,  ,ein
innerer  Geschmack  oder  wie  immer  man  es  nennen  will',  heisst  es
(a.  a.  0.  S.  132),  hat  die  Eigenschaft,  ,dass  sie  das  moralisch  Gute
und  Ueble  unterscheidet,  das  eine  erfasst,  das  andere  verwirft',
also  erfasst  oder  verwirft,  weil  sie  das  eine  vom  anderen  unterscheidet ­
  d.  i.  weil  sie,  indem  sie  das  eine  vorstellt,  das  andere
nicht  vorstellt,  also  ihr  Erfassen  in  einem,  ihr  Verwerfen  im
anderen  Falle  ausschliesslich  durch  dasjenige,  was  sie  vorstellt,
bedingt  wird.  Dadurch  ist  keineswegs  ausgeschlossen,  dass
Lob  und  Tadel  einer  gewissen  Willenseigenschaft  auch  durch
etwas  anderes  als  durch  die  blosse  Vorstellung  derselben  z.  B.
durch  die  angenehmen  oder  unangenehmen  Folgen,  welche  der
Besitz  derselben  für  den  Besitzer  nach  sich  ziehen  werde,
hervorgerufen  werden  könnte,  allein  die  auf  diese  Weise  erzielten ­
  Werthbestimmungen  jener  Willenseigenschaften  würden
nicht  jener  inneren  Stimme,  dem  sittlichen  Gefühle  oder  Geschmaclce,
  sondern  einer  davon  ganz  verschiedenen  Ueberlegung
der  blossen  Nützlichkeit  oder  Schädlichkeit  angehören  und  die
auf  diesem  Wege  mit  gewissen  Willenseigenschaften  verknüpften
Werthbestimmungen  durch  die  sinnliche  Beschaffenheit  des
Wollenden  bedingt  und  nicht  wie  jene,  welche  aus  der  blossen
Vorstellung  fliessen,  von  diesen  unabhängig,  also  unbedingt
sein.  Von  der  Art  sind  die  Werthbestimmungen  gewisser
Willenseigenschaften,  durch  welche  dieselben  als  lohn-  oder
strafwürdig  bezeichnet  werden..  Denn  da  die  Belohnung  nichts
anderes  als  eine  Vermehrung,  die  Strafe  nichts  anderes  als
eine  Verminderung  des  Wohlbefindens  (Glückseligkeit)  bewirkt,
so  beschränkt  sich  die  Geltung  derartiger  Werthbestimmungen
von  Willenseigenschaften  auf  die  sinnliche  Natur  des  Menschen
und  ist  durch  diese  bedingt;  die  Werthbestimmungen  aber,
durch  welche  gewisse  Willenseigenschaften  zu  Tugenden  erhoben ­
  werden,  bestehen  darin,  dass  sie  weder  Belohnungen
Sitznngsber.  d.  pliil.-liist.  CI.  CV.  Bd.  III.  Hft.  50
            
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