Ueber Huine’s empirische Begründung der Moral.
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und Ungerechtigkeit drücken Willenseigenschaften aus, die
beide darauf abzielen, den Zustand der Störung dauernd zu
erhalten: erstere, indem sie entweder dem Zustandekommen
eines Rechts, das der Störung ein Ende macht, sich widersetzt,
oder das zustandegekommene bricht: entweder durch Ueberschreitung
der Grenze, welche durch dasselbe seiner Willensäusserung
gesetzt (Rechtsüberschreitung), oder durch die Verweigerung
der Leistungen, welche ihm durch dasselbe auferlegt
sind (Pflichtversäumniss); letztere, indem sie entweder
die Vergeltung, welche der Störung ein Ende machen würde,
unterlässt oder hemmt, oder ungerecht d. i. entweder an anderen
als dem Thäter, oder in qualitativ oder quantitativ unpassender
(unbilliger) Weise vergilt (Wohl mit Wehe; Wehe mit Wohl;
Gleich mit Ungleich). Rechtlichkeit und Gerechtigkeit (Billigkeit)
endlich bezeichnen Willenseigenschaften, welche beide auf
die Beseitigung der Störung (aber auf nichts weiter) ausgehen:
erstere, indem sie entweder die Einsetzung von Rechten begünstigt
oder die eingesetzten achtet und die daraus fliessenden
Berechtigungen nicht überschreitet, die daraus fliessenden Verpflichtungen
erfüllt; letztere, indem sie die Vergeltung fördert
einer-, gerecht d. i. qualitativ und quantitativ entsprechend
(billig) vergilt andererseits.
Wie der kritische Dogmatismus in der Ethik von dem
naiven einerseits dadurch abweiclit, dass er die Allgemeingiltigkeit
gewisser ethischer Werthbestimmungen, welche der letztere
als selbstverständlich ansieht oder nur äusserlich durch niemals
vollständig zu erreichende Uebereinstimmung aller zu verificiren
sucht, aus inneren Gründen als notlrwendig nachweist, so unterscheidet
er sich andererseits von demselben dadurch, dass er
die Vollständigkeit desjenigen, was er als Inhalt des Ethischen
d. i. als unbedingt lobens- oder tadelnswerthe Willenseigenschaft
aufstellt, nicht wie dieser als selbstverständlich voraussetzt
oder durch Berufung auf darüber herrschende allgemeine Uebereinstimmung
für hinreichend bewiesen hält, sondern dieselbe
aus inneren Gründen als nothwendig und erschöpfend erweist.
Wie er das erstere dadurch erreicht, dass die Allgemeingiltigkeit
der ethischen Werthbestimmung aus der logischen Natur
des Urtheils, in welchem dieselbe zum Ausdrucke gelangt, d. i.
daraus ableitet, dass dasselbe ein identisches, das Prädicat con-