Skip to main content Jump to sidebar

Full text : Sitzungsberichte / Akademie der Wissenschaften in Wien, Philosophisch-Historische Klasse Sitzungsberichte der Philosophisch-Historischen Classe der Kaiserlichen Akademie der Wissenschaften, Wien, 105. Band, (Jahrgang 1844)

Ueber  Huine’s  empirische  Begründung  der  Moral.

771

und  Ungerechtigkeit  drücken  Willenseigenschaften  aus,  die
beide  darauf  abzielen,  den  Zustand  der  Störung  dauernd  zu
erhalten:  erstere,  indem  sie  entweder  dem  Zustandekommen
eines  Rechts,  das  der  Störung  ein  Ende  macht,  sich  widersetzt,
oder  das  zustandegekommene  bricht:  entweder  durch  Ueberschreitung
  der  Grenze,  welche  durch  dasselbe  seiner  Willensäusserung ­
  gesetzt  (Rechtsüberschreitung),  oder  durch  die  Verweigerung ­
  der  Leistungen,  welche  ihm  durch  dasselbe  auferlegt ­
  sind  (Pflichtversäumniss);  letztere,  indem  sie  entweder
die  Vergeltung,  welche  der  Störung  ein  Ende  machen  würde,
unterlässt  oder  hemmt,  oder  ungerecht  d.  i.  entweder  an  anderen
als  dem  Thäter,  oder  in  qualitativ  oder  quantitativ  unpassender
(unbilliger)  Weise  vergilt  (Wohl  mit  Wehe;  Wehe  mit  Wohl;
Gleich  mit  Ungleich).  Rechtlichkeit  und  Gerechtigkeit  (Billigkeit) ­
  endlich  bezeichnen  Willenseigenschaften,  welche  beide  auf
die  Beseitigung  der  Störung  (aber  auf  nichts  weiter)  ausgehen:
erstere,  indem  sie  entweder  die  Einsetzung  von  Rechten  begünstigt ­
  oder  die  eingesetzten  achtet  und  die  daraus  fliessenden
Berechtigungen  nicht  überschreitet,  die  daraus  fliessenden  Verpflichtungen ­
  erfüllt;  letztere,  indem  sie  die  Vergeltung  fördert
einer-,  gerecht  d.  i.  qualitativ  und  quantitativ  entsprechend
(billig)  vergilt  andererseits.
Wie  der  kritische  Dogmatismus  in  der  Ethik  von  dem
naiven  einerseits  dadurch  abweiclit,  dass  er  die  Allgemeingiltigkeit ­
  gewisser  ethischer  Werthbestimmungen,  welche  der  letztere
als  selbstverständlich  ansieht  oder  nur  äusserlich  durch  niemals
vollständig  zu  erreichende  Uebereinstimmung  aller  zu  verificiren
sucht,  aus  inneren  Gründen  als  notlrwendig  nachweist,  so  unterscheidet ­
  er  sich  andererseits  von  demselben  dadurch,  dass  er
die  Vollständigkeit  desjenigen,  was  er  als  Inhalt  des  Ethischen
d.  i.  als  unbedingt  lobens-  oder  tadelnswerthe  Willenseigenschaft
aufstellt,  nicht  wie  dieser  als  selbstverständlich  voraussetzt
oder  durch  Berufung  auf  darüber  herrschende  allgemeine  Uebereinstimmung ­
  für  hinreichend  bewiesen  hält,  sondern  dieselbe
aus  inneren  Gründen  als  nothwendig  und  erschöpfend  erweist.
Wie  er  das  erstere  dadurch  erreicht,  dass  die  Allgemeingiltigkeit ­
  der  ethischen  Werthbestimmung  aus  der  logischen  Natur
des  Urtheils,  in  welchem  dieselbe  zum  Ausdrucke  gelangt,  d.  i.
daraus  ableitet,  dass  dasselbe  ein  identisches,  das  Prädicat  con-
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.