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Full text : Sitzungsberichte / Akademie der Wissenschaften in Wien, Philosophisch-Historische Klasse Sitzungsberichte der Philosophisch-Historischen Classe der Kaiserlichen Akademie der Wissenschaften, Wien, 105. Band, (Jahrgang 1844)

Uel)er  Hume's  empirische  Begründung  der  Moral.

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der  Geltung  der  praktischen  Vernunft,  also  auf  immer  gesichert,
werden  dieselben  im  Nothfrieden  aus  Furcht,  im  Opportunitätsfrieden ­
  aus  Eigennutz,  im  Rechtsfrieden  aus  Gewissenhaftigkeit
d.  i.  aus  Gehorsam  gegen  die  Stimme  des  Gewissens  unangetastet
gelassen.
Wie  unter  der  Voraussetzung,  dass  die  Störung  zufällig,
ohne  Wissen  und  Wollen  der  Wollenden  entstanden  sei,
die  Begrenzung  der  Aeusserung  des  Willens  oder  jene  der
Willensäusserungen,  so  führt,  wenn  dieselbe  absichtlich  durch
einen  der  Wollenden  am  anderen  ausgeübt  worden  ist,  die  der
Quantität  und  Qualität  nach  gleiche  Gegenstörung  den  Frieden
d.  i.  einen  nicht  weiter  gestörten  Zustand  herbei.  Jene,  das,Recht',
macht  der  Störung  im  ersten,  diese,  die  ,Vergeltung',  derselben
im  zweiten  Falle  ein  Ende.  Das  Recht,  gleichviel  ob  die  Begrenzung ­
  der  Willensäusserung  aus  physischen  utilitarischen
oder  sittlichen  Motiven  erfolgt,  die  Vergeltung,  gleichviel  ob
die  Veränderung,  welche  der  Zustand  desjenigen,  welchen  der
andere  zum  Object  seiner  mit  Wissen  und  Willen  vollzogenen
Thätigkeit  wählte,  des  ,Leidenden',  durch  den  ,Thätigen'  erfuhr,
eine  Verbesserung  oder  Verschlimmerung,  mit  seinem  bisherigen
verglichen,  ein  Zuwachs  oder  eine  Abnahme  seines  Wohlbefindens ­
  (Wohl  oder  Wehe)  darstellt.  In  allen  vorgenannten
Fällen  wird  ein  Disharmonisches,  die  Störung,  aufgehoben,
keineswegs  aber  ein  Harmonisches  an  dessen  Stelle  gesetzt.
Durch  die  Aufhebung  der  Störung,  gleichviel  ob  dieselbe
durch  Recht  oder  Vergeltung  erfolgt,  wird  zwar  Friede  d.  i.
ein.  Zustand,  in  dem  keine  Störung  herrscht,  also  ein  dem  Zustand, ­
  welcher  vor  der  Störung  vorhanden  war,  gleicher,  nicht
aber  ein  mit  diesem  überwiegend  identischer  Zustand  hergestellt. ­
  Ist  die  Aufhebung  der  Störung  durch  Recht  erfolgt,  d.  i.
bestand  der  Zustand  vor  der  Störung  darin,  dass  beide  Wollende
für  einander  so  gut  wie  nicht  vorhanden  waren,  indem  sie  durch
keinerlei  Berührung  in  der  Aussenwelt  zusammenstiessen,  so
besteht  der  Zustand  nach  Aufhebung  der  Störung,  das  Recht,
darin,  dass  beide  wieder  so  gut  wie  nicht  für  einander  vorhanden ­
  sind,  dass  eine  (feindliche)  Berührung  zwischen  denselben
in  der  Aussenwelt  nicht  stattfindet.  Haben  A  und  B  sich  bis
zu  dem  Augenblicke,  wo  beider  Willensäusserungen  zufällig  in
demselben  Objecte  0  an  einander  gerietken,  sich  gegen  einander
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