Uel)er Hume's empirische Begründung der Moral.
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der Geltung der praktischen Vernunft, also auf immer gesichert,
werden dieselben im Nothfrieden aus Furcht, im Opportunitätsfrieden
aus Eigennutz, im Rechtsfrieden aus Gewissenhaftigkeit
d. i. aus Gehorsam gegen die Stimme des Gewissens unangetastet
gelassen.
Wie unter der Voraussetzung, dass die Störung zufällig,
ohne Wissen und Wollen der Wollenden entstanden sei,
die Begrenzung der Aeusserung des Willens oder jene der
Willensäusserungen, so führt, wenn dieselbe absichtlich durch
einen der Wollenden am anderen ausgeübt worden ist, die der
Quantität und Qualität nach gleiche Gegenstörung den Frieden
d. i. einen nicht weiter gestörten Zustand herbei. Jene, das,Recht',
macht der Störung im ersten, diese, die ,Vergeltung', derselben
im zweiten Falle ein Ende. Das Recht, gleichviel ob die Begrenzung
der Willensäusserung aus physischen utilitarischen
oder sittlichen Motiven erfolgt, die Vergeltung, gleichviel ob
die Veränderung, welche der Zustand desjenigen, welchen der
andere zum Object seiner mit Wissen und Willen vollzogenen
Thätigkeit wählte, des ,Leidenden', durch den ,Thätigen' erfuhr,
eine Verbesserung oder Verschlimmerung, mit seinem bisherigen
verglichen, ein Zuwachs oder eine Abnahme seines Wohlbefindens
(Wohl oder Wehe) darstellt. In allen vorgenannten
Fällen wird ein Disharmonisches, die Störung, aufgehoben,
keineswegs aber ein Harmonisches an dessen Stelle gesetzt.
Durch die Aufhebung der Störung, gleichviel ob dieselbe
durch Recht oder Vergeltung erfolgt, wird zwar Friede d. i.
ein. Zustand, in dem keine Störung herrscht, also ein dem Zustand,
welcher vor der Störung vorhanden war, gleicher, nicht
aber ein mit diesem überwiegend identischer Zustand hergestellt.
Ist die Aufhebung der Störung durch Recht erfolgt, d. i.
bestand der Zustand vor der Störung darin, dass beide Wollende
für einander so gut wie nicht vorhanden waren, indem sie durch
keinerlei Berührung in der Aussenwelt zusammenstiessen, so
besteht der Zustand nach Aufhebung der Störung, das Recht,
darin, dass beide wieder so gut wie nicht für einander vorhanden
sind, dass eine (feindliche) Berührung zwischen denselben
in der Aussenwelt nicht stattfindet. Haben A und B sich bis
zu dem Augenblicke, wo beider Willensäusserungen zufällig in
demselben Objecte 0 an einander gerietken, sich gegen einander
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