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Zimmermann.
des Gewollten zum Wollenden oder aus der Natur dieses letzteren
selbst entlehnte (subjective) sein wird. Dieses aber wird
der Fall sein, so oft und so lange der Wollende nach Kant’s
treffendem Ausdruck jegliche Art von ,Privatgefühlen’' bei Seite
setzt, denn sodann werden diejenigen Gefühle, welche aus der
für alle identischen Natur des Gefühlten selbst fliessen, die
einzig möglichen und daher als Bestimmungsgründe des Wollens,
da alle subjectiven Gefühle ausgeschlossen sind, nothwendig die
stärksten sein. Ist dieses Gefühl wie im' vorliegenden Falle das
der schlechthinigen Missfälligkeit der Störung, so wird dasselbe
als Willensmotiv jedes denkbare andere, z. B. die Rücksicht
auf den durch Friedensbruch möglicher Weise zu gewinnenden
persönlichen Vortheil des Friedensbrechers, an Kraft
überwiegen und den Willen in der durch den Zweck, den
Frieden zu erhalten, Vorgezeichneten Richtung unverändert,
allen eudämonistischen und utilitarischen Richtungen zum Trotz
festhalten. Diese Art des Friedens, bei welcher dessen Fortdauer
sich weder auf physische Kraftverhältnisse noch auf Opportunitätszwecke,
sondern ausschliesslich auf praktische Vernunft,
d. i. auf die Einsicht in die absolute Verwerflichkeit der Störung
stützt, ist allein die wahrhaft dauernde und bleibende, weil ihre
Grundlage die praktische Vernunft, die Gewissensstimme, es
ist, deren Ausspruch niemals eine Abänderung erleiden kann.
Während im Nothfrieden mit der Erholung der physischen
Kräfte des Besiegten die Gewissheit der Wiedererneuerung des
Krieges wächst, während im Opportunitätsfrieden der Friedensbedürftige
von heute durch veränderte Combination der ökonomischen
Verhältnisse morgen zum Kriegslüsternen werden
kann, wächst im sittlichen oder ,Rechtsfrieden‘ die Gewissheit
seiner Fortdauer mit der Zunahme der Herrschaft der Vernunft
und kann der den Frieden liebende Vernünftige niemals zum
Friedensbrecher werden, ohne zugleich aufzuhören vernünftig
zu sein. Sind daher die zur Vermeidung der Störung unerlässlich
gewordenen Grenzen und Schranken der Aeusserung des Willens
und der Willensäusserungen (die Rechte und die Pflichten)
im Nothfrieden nur auf die Dauer der gegenwärtig herrschenden
physischen Kraft-, im Opportunitätsfrieden nur auf jene
der gegenwärtig herrschenden wirthschaftlicken und Utilitätsverhältnisse,
so sind dieselben im Rechtsfrieden auf die Zeit