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Full text : Sitzungsberichte / Akademie der Wissenschaften in Wien, Philosophisch-Historische Klasse Sitzungsberichte der Philosophisch-Historischen Classe der Kaiserlichen Akademie der Wissenschaften, Wien, 105. Band, (Jahrgang 1844)

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Zimmermann.

des  Gewollten  zum  Wollenden  oder  aus  der  Natur  dieses  letzteren ­
  selbst  entlehnte  (subjective)  sein  wird.  Dieses  aber  wird
der  Fall  sein,  so  oft  und  so  lange  der  Wollende  nach  Kant’s
treffendem  Ausdruck  jegliche  Art  von  ,Privatgefühlen’'  bei  Seite
setzt,  denn  sodann  werden  diejenigen  Gefühle,  welche  aus  der
für  alle  identischen  Natur  des  Gefühlten  selbst  fliessen,  die
einzig  möglichen  und  daher  als  Bestimmungsgründe  des  Wollens,
da  alle  subjectiven  Gefühle  ausgeschlossen  sind,  nothwendig  die
stärksten  sein.  Ist  dieses  Gefühl  wie  im'  vorliegenden  Falle  das
der  schlechthinigen  Missfälligkeit  der  Störung,  so  wird  dasselbe ­
  als  Willensmotiv  jedes  denkbare  andere,  z.  B.  die  Rücksicht
  auf  den  durch  Friedensbruch  möglicher  Weise  zu  gewinnenden ­
  persönlichen  Vortheil  des  Friedensbrechers,  an  Kraft
überwiegen  und  den  Willen  in  der  durch  den  Zweck,  den
Frieden  zu  erhalten,  Vorgezeichneten  Richtung  unverändert,
allen  eudämonistischen  und  utilitarischen  Richtungen  zum  Trotz
festhalten.  Diese  Art  des  Friedens,  bei  welcher  dessen  Fortdauer
sich  weder  auf  physische  Kraftverhältnisse  noch  auf  Opportunitätszwecke, ­
  sondern  ausschliesslich  auf  praktische  Vernunft,
d.  i.  auf  die  Einsicht  in  die  absolute  Verwerflichkeit  der  Störung
stützt,  ist  allein  die  wahrhaft  dauernde  und  bleibende,  weil  ihre
Grundlage  die  praktische  Vernunft,  die  Gewissensstimme,  es
ist,  deren  Ausspruch  niemals  eine  Abänderung  erleiden  kann.
Während  im  Nothfrieden  mit  der  Erholung  der  physischen
Kräfte  des  Besiegten  die  Gewissheit  der  Wiedererneuerung  des
Krieges  wächst,  während  im  Opportunitätsfrieden  der  Friedensbedürftige ­
  von  heute  durch  veränderte  Combination  der  ökonomischen ­
  Verhältnisse  morgen  zum  Kriegslüsternen  werden
kann,  wächst  im  sittlichen  oder  ,Rechtsfrieden‘  die  Gewissheit
seiner  Fortdauer  mit  der  Zunahme  der  Herrschaft  der  Vernunft
und  kann  der  den  Frieden  liebende  Vernünftige  niemals  zum
Friedensbrecher  werden,  ohne  zugleich  aufzuhören  vernünftig
zu  sein.  Sind  daher  die  zur  Vermeidung  der  Störung  unerlässlich
gewordenen  Grenzen  und  Schranken  der  Aeusserung  des  Willens ­
  und  der  Willensäusserungen  (die  Rechte  und  die  Pflichten)
im  Nothfrieden  nur  auf  die  Dauer  der  gegenwärtig  herrschenden ­
  physischen  Kraft-,  im  Opportunitätsfrieden  nur  auf  jene
der  gegenwärtig  herrschenden  wirthschaftlicken  und  Utilitätsverhältnisse,
  so  sind  dieselben  im  Rechtsfrieden  auf  die  Zeit
            
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