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Zimmer mann.
daher nicht nur in demselben Verhältniss gesichert sein, als
die den Willen bestimmenden Motive dauerhaft, sondern derselbe
wird absolut, für alle Zeiten verbürgt sein, sobald dieselben
absolut, schlechthin unveränderlich sind.
Welches werden nun die Motive sein können, welche die
Wollenden bestimmen, auf diejenigen Aeusserungen ihres Wollens,
welche Störung nach sich gezogen haben, dauernd zu verzichten
oder sie demgemäss zu ändern? Offenbar können dieselben in
einem von beiden gelegen sein: entweder in der Beziehung der
entstandenen Störung zu den Wollenden oder abgesehen von
einer solchen in der Störung als solcher selbst. In ersterer
Hinsicht wird das den Willen bestimmende Motiv darin bestehen,
ob den Wollenden der Fortbestand der Störung für sie
selbst vertheilhaft oder schädlich erscheint. Ist das erstere der
Fall, so werden sie dieselbe bestehen lassen, ist das letztere
der Fall, so werden sie dieselbe beseitigen. Da vorausgesetzter
Weise die physische Kraft zur Willensäusserung beiden Wollenden
nicht fehlt, so wird die Fortsetzung derselben in ihrer
ursprünglichen die Störung herbeiführenden Art und Weise in
ihrer Macht, aber je nach Umständen entweder, wenn für sie
vortheilhaft, in ihrem Wunsche, oder, wenn ihnen nachtheilig,
nicht in diesem liegen und es ist zu erwarten, dass sie, wenn
letzteres der Fall sein sollte, sich in einer Weise vergleichen
werden, dass die Störung aufhört und vorläufig wenigstens
Frieden eintritt.
Vorläufig, nämlich solange beiden der Fortbestand des Conflictes
nachtheilig erscheint. Da es nun Lagen geben kann,
in welchen der Streit den persönlichen Interessen vortheilhafter
scheint als der Friede, so ist es ebenso gewiss, dass diejenigen,
die sich beim Streite besser zu befinden glauben werden, fortfahren
werden zu streiten, wie dass diejenigen, welche vom
Streite abliessen, weil sie unter den gegebenen Verhältnissen
bei demselben nicht mehr ihre Rechnung fanden, abermals denselben
aufnehmen werden, sobald sich die Umstände in der
Weise verändert haben sollten, dass, was damals Nachtheil
brachte, jetzt Vortheil schafft. Die Dauer des Friedens, der
in diesem Falle blosser ,Opportunitätsfriede', ist daher obensowenig
bleibend verbürgt, wie in dem zuerst angeführten, wo
er ,Nothfriedc' ist. Beide sind, insofern keine Störung herrscht,