Hoher ITume’s empirische Begründung der Moral.
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gesetzt ist, wird durch sie zwar die Aeusserung des Willens,
aber nicht dieser selbst verändert; wird dagegen der Wille
durch intellectuelle Gründe beeinflusst, so ändert sich mit dem
Willen auch dessen Aeusserung und dadurch deren Grenze.
Dieser Fall tritt ein, wenn es Verstandesgründe sind, welche
den Willen bestimmen, auf seine Aeusserung, durch welche
Störung entstanden ist, entweder ganz zu verzichten oder den
Inhalt seines Wollens selbst dergestalt abzuändern, dass die
Unverträglichkeit der zur Aeusserung gekommenen Wollen,
welche die Störung herbeigeführt hat, verschwindet. Die so
motivirte Verzichtleistung auf die ursprüngliche oder die Einschränkung
auf die dem Zwecke, die Störung aufzuheben,
angepasste Modification des ursprünglichen Wollens bildet sodann
die künftige Grenze der Willensäusserung, von deren
Einhalten der Bestand des Friedens und von deren Inhalt der
innerhalb derselben dem einen wie dem anderen erlaubten
und unerlaubten Willensäusserungen (Rechte und Pflichten) bedingt'wird.
Es leuchtet ein, dass die Einhaltung dieser Grenze
und somit der Bestand des Friedens von dem Bestand der
durch intellectuelle Gründe motivirten Verzichtleistung oder
Abänderung des ursprünglichen Wollens abhängt und sogleich
verschwinden wird, sobald an die Stelle des Verzichtes wieder
Willensäusserung oder an die Stelle des modificirten wieder
das ursprüngliche Wollen tritt. Da nun das letztere gewiss
der Fall sein wird, wenn die intellectuellen Motive, welche die
Verzichtleistung auf Willensäusserung oder die Modification des
ursprünglichen Wollens bestimmen, ihre den Willen determinirende
Kraft (sei es wodurch immer) einbiissen sollten, so folgt,
dass der Fortbestand des Friedens in diesem Falle von der Fortdauer
der Herrschaft jener Motive abhängig sein und wenn diese
selbst Schwankungen unterliegen sollte, auch der Fortbestand
des Friedens solchen ausgesetzt sein wird. Vorausgesetzt nun,
dass, wie es bei intellectuellen Motiven nicht anders der Fall
sein kann, deren Wirksamkeit allein durch deren Inhalt bedingt
werde, wird die unveränderte Fortdauer derselben von
dem unveränderten Inhalte derselben, die Nichtveränderung
dieses Inhaltes aber am gewissesten dadurch bedingt sein, dass
derselbe seiner Natur nach unveränderlich, keinem Wechsel
und Wandel unterworfen sei. Der Bestand des Friedens wird