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Zimm ermann.
den das Verhältniss des Siegers zum Besiegten besteht, ist der
Kreis der Rechte des ersten am grössten, der seiner Pflichten
am kleinsten, während bei dem Besiegten das Umgekehrte
stattfindet. Denn da das Aufhören der Störung nur dadurch
herbeigeführt wird, dass dem Besiegten die Kraft fehlt, ferner
einen Willen zu äussern, so kann es für' ihn eine Willensäusserung,
die nicht Friedensstörung wäre (eine erlaubte), gar nicht
geben, während umgekehrt, da dem Sieger keinerlei Willensäusserung
mehr gegenübersteht, es für diesen eine Willensäusserung,
die nicht ohne Friedensstörung möglich wäre (eine
unerlaubte), nicht geben kann. Der Besiegte, da er überhaupt
nicht kann, kann nichts von allem, was er will; der Sieger,
der allein noch kann, kann von dem, was er will) alles, wozu
seine Kraft ausreicht. Der Besiegte, da er keine Rechte haben
kann, muss dagegen unendliche Pflichten haben; denn, da jede
Aeusserung seines Willens Friedensstörung sein würde, so kann
derselbe den Frieden nur dadurch nicht stören, dass er sich
verhält, als ob ein Wille in ihm überhaupt nicht vorhanden
wäre. Wie das Recht überhaupt sein Wollen zu äussern, jedes
Recht zur Aeusserung eines bestimmten Wollens, so schliesst
die Pflicht keinen Willen zu haben, jede Pflicht in einem bestimmten
Falle keinen zu haben in sich; wie aber darin, in
einem bestimmten Falle seinen Willen zu haben, das Recht,
so besteht darin, in einem solchen den seinen nicht zu haben,
die Pflicht.
Das Recht des Stärkeren, obgleich es durch die Beseitigung
der Störung, auf der es ruht, ethisirt wird, ist doch nur
zwangsweise ein Recht, die Pflicht des Schwächeren, obgleich
sie durch die ethische Forderung, Missfälliges zu vermeiden,
auferlegt wird, doch nur zwangsweise eine Pflicht. In beiden
Fällen ist es ein physischer Grund, unter dessen Zwang die
Willensäusserung des einen jeder Schranke enthoben, die
Aeusserung des Willens beim anderen abgeschnitten wird.
Was hier ein physischer Grund der Aeusserung des Willens,
nicht diesem selbst, das bewirkt in anderen Fällen ein intellectueller
Grund dem Wollen gegenüber; während der erstere
die Aeusserung des Willens befreit oder hemmt, befreit oder
hemmt der letztere das Wollen selbst. Solange die Grenze
der Willensäusserung ausschliesslich durch physische Gründe