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Full text : Sitzungsberichte / Akademie der Wissenschaften in Wien, Philosophisch-Historische Klasse Sitzungsberichte der Philosophisch-Historischen Classe der Kaiserlichen Akademie der Wissenschaften, Wien, 105. Band, (Jahrgang 1844)

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Zimm  ermann.

den  das  Verhältniss  des  Siegers  zum  Besiegten  besteht,  ist  der
Kreis  der  Rechte  des  ersten  am  grössten,  der  seiner  Pflichten
am  kleinsten,  während  bei  dem  Besiegten  das  Umgekehrte
stattfindet.  Denn  da  das  Aufhören  der  Störung  nur  dadurch
herbeigeführt  wird,  dass  dem  Besiegten  die  Kraft  fehlt,  ferner
einen  Willen  zu  äussern,  so  kann  es  für'  ihn  eine  Willensäusserung, ­
  die  nicht  Friedensstörung  wäre  (eine  erlaubte),  gar  nicht
geben,  während  umgekehrt,  da  dem  Sieger  keinerlei  Willensäusserung ­
  mehr  gegenübersteht,  es  für  diesen  eine  Willensäusserung, ­
  die  nicht  ohne  Friedensstörung  möglich  wäre  (eine
unerlaubte),  nicht  geben  kann.  Der  Besiegte,  da  er  überhaupt
nicht  kann,  kann  nichts  von  allem,  was  er  will;  der  Sieger,
der  allein  noch  kann,  kann  von  dem,  was  er  will)  alles,  wozu
seine  Kraft  ausreicht.  Der  Besiegte,  da  er  keine  Rechte  haben
kann,  muss  dagegen  unendliche  Pflichten  haben;  denn,  da  jede
Aeusserung  seines  Willens  Friedensstörung  sein  würde,  so  kann
derselbe  den  Frieden  nur  dadurch  nicht  stören,  dass  er  sich
verhält,  als  ob  ein  Wille  in  ihm  überhaupt  nicht  vorhanden
wäre.  Wie  das  Recht  überhaupt  sein  Wollen  zu  äussern,  jedes
Recht  zur  Aeusserung  eines  bestimmten  Wollens,  so  schliesst
die  Pflicht  keinen  Willen  zu  haben,  jede  Pflicht  in  einem  bestimmten ­
  Falle  keinen  zu  haben  in  sich;  wie  aber  darin,  in
einem  bestimmten  Falle  seinen  Willen  zu  haben,  das  Recht,
so  besteht  darin,  in  einem  solchen  den  seinen  nicht  zu  haben,
die  Pflicht.
Das  Recht  des  Stärkeren,  obgleich  es  durch  die  Beseitigung ­
  der  Störung,  auf  der  es  ruht,  ethisirt  wird,  ist  doch  nur
zwangsweise  ein  Recht,  die  Pflicht  des  Schwächeren,  obgleich
sie  durch  die  ethische  Forderung,  Missfälliges  zu  vermeiden,
auferlegt  wird,  doch  nur  zwangsweise  eine  Pflicht.  In  beiden
Fällen  ist  es  ein  physischer  Grund,  unter  dessen  Zwang  die
Willensäusserung  des  einen  jeder  Schranke  enthoben,  die
Aeusserung  des  Willens  beim  anderen  abgeschnitten  wird.
Was  hier  ein  physischer  Grund  der  Aeusserung  des  Willens,
nicht  diesem  selbst,  das  bewirkt  in  anderen  Fällen  ein  intellectueller
  Grund  dem  Wollen  gegenüber;  während  der  erstere
die  Aeusserung  des  Willens  befreit  oder  hemmt,  befreit  oder
hemmt  der  letztere  das  Wollen  selbst.  Solange  die  Grenze
der  Willensäusserung  ausschliesslich  durch  physische  Gründe
            
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