Uobcr Hume’s empirische Begründung der Moral.
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Antlieil hat, so werden dieselben nur so lange unverschoben
bleiben, als das Verhältniss der physischen Kräfte, unter dessen
Druck dieselben entstanden sind, fortbesteben. Die Grenze bat
dadurch, dass, so lange sie eingehalten wird, keine Störung vorhanden
ist, ethischen Werth; durch die Stellung, welche die
Willensäusserungen zu derselben einnehmen, wird sie zur Rechtsgrenze;
die aus derselben fliessenden Bestimmungen für die
Willensäusserung der Wollenden machen den Umfang des Rechts
dieser letzteren aus. Derselbe ist’gleich Null, wenn die Stellung
der Willensäusserung zum Frieden darin besteht, dass der Wille
sich überhaupt nicht äussern kann; dagegen gleich unendlich,
wenn jedes Wollen ohne Unterschied zur Aeusserung gelangt,
d. i. wenn im ersten Falle die Rechtsgrenze unendlich gross,
dagegen im letzteren gleich Null ist. Dadurch, dass einerseits
nicht nur überhaupt Aeusserung des Willens, sondern
mehr oder weniger inhaltlich bestimmte Willensäusserungen
ohne Störung des Friedens möglich, andererseits sowohl die
schlechthinige Aeusserung jedes Wollens, als gewisse inhaltlich
bestimmte Wollen ohne Störung des Friedens nicht möglich sind,
erweitert sich der Umfang des Rechtes von 0 zu einer endlichen
Grösse, beschränkt sich der Umfang des Rechtes von einer unendlichen
auf eine endliche Grösse, wobei, da nur zwei Wollende
und deren Wollen als Voraussetzung gedacht werden, der eine
gewinnt, was der andere verliert. Folge ist, dass die Gewinnste
des einen als Verluste des anderen sich herausstellen und die
Summe der Gewinnste und des Verlustes für jeden zur Totalität
seines Wollens sich ergänzt. Je nachdem nun in dieser das
Verhältniss des Gewinns zum Verluste günstiger oder ungünstiger
sich gestaltet, die Menge der ohne Friedensstörung möglichen
(erlaubten) im Verhältniss zu der Menge der nur unter
Friedensstörung möglichen (unerlaubten) Willensäusserungen
grösser oder geringer ist, desto begünstigter oder minder begünstigt
erscheint der einzelne, was den Umfang und Inhalt der
Sphäre seines Rechtes betrifft, innerhalb dessen die ohne Friedensstörung
möglichen Willensäusserungen ebensoviele Rechte,
deren er sich erfreut, wie die nicht ohne Friedensstörung möglichen
ebensoviele Pflichten begründen, die ihm auferlegt sind.
Solange die Beseitigung der Störung nur durch physische
Gründe herbeigeführt wird d. i. solange zwischen den Wollen-