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Full text : Sitzungsberichte / Akademie der Wissenschaften in Wien, Philosophisch-Historische Klasse Sitzungsberichte der Philosophisch-Historischen Classe der Kaiserlichen Akademie der Wissenschaften, Wien, 105. Band, (Jahrgang 1844)

Uobcr  Hume’s  empirische  Begründung  der  Moral.

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Antlieil  hat,  so  werden  dieselben  nur  so  lange  unverschoben
bleiben,  als  das  Verhältniss  der  physischen  Kräfte,  unter  dessen
Druck  dieselben  entstanden  sind,  fortbesteben.  Die  Grenze  bat
dadurch,  dass,  so  lange  sie  eingehalten  wird,  keine  Störung  vorhanden ­
  ist,  ethischen  Werth;  durch  die  Stellung,  welche  die
Willensäusserungen  zu  derselben  einnehmen,  wird  sie  zur  Rechtsgrenze; ­
  die  aus  derselben  fliessenden  Bestimmungen  für  die
Willensäusserung  der  Wollenden  machen  den  Umfang  des  Rechts
dieser  letzteren  aus.  Derselbe  ist’gleich  Null,  wenn  die  Stellung
der  Willensäusserung  zum  Frieden  darin  besteht,  dass  der  Wille
sich  überhaupt  nicht  äussern  kann;  dagegen  gleich  unendlich,
wenn  jedes  Wollen  ohne  Unterschied  zur  Aeusserung  gelangt,
d.  i.  wenn  im  ersten  Falle  die  Rechtsgrenze  unendlich  gross,
dagegen  im  letzteren  gleich  Null  ist.  Dadurch,  dass  einerseits ­
  nicht  nur  überhaupt  Aeusserung  des  Willens,  sondern
mehr  oder  weniger  inhaltlich  bestimmte  Willensäusserungen
ohne  Störung  des  Friedens  möglich,  andererseits  sowohl  die
schlechthinige  Aeusserung  jedes  Wollens,  als  gewisse  inhaltlich
bestimmte  Wollen  ohne  Störung  des  Friedens  nicht  möglich  sind,
erweitert  sich  der  Umfang  des  Rechtes  von  0  zu  einer  endlichen
Grösse,  beschränkt  sich  der  Umfang  des  Rechtes  von  einer  unendlichen ­
  auf  eine  endliche  Grösse,  wobei,  da  nur  zwei  Wollende
und  deren  Wollen  als  Voraussetzung  gedacht  werden,  der  eine
gewinnt,  was  der  andere  verliert.  Folge  ist,  dass  die  Gewinnste
des  einen  als  Verluste  des  anderen  sich  herausstellen  und  die
Summe  der  Gewinnste  und  des  Verlustes  für  jeden  zur  Totalität
seines  Wollens  sich  ergänzt.  Je  nachdem  nun  in  dieser  das
Verhältniss  des  Gewinns  zum  Verluste  günstiger  oder  ungünstiger ­
  sich  gestaltet,  die  Menge  der  ohne  Friedensstörung  möglichen ­
  (erlaubten)  im  Verhältniss  zu  der  Menge  der  nur  unter
Friedensstörung  möglichen  (unerlaubten)  Willensäusserungen
grösser  oder  geringer  ist,  desto  begünstigter  oder  minder  begünstigt ­
  erscheint  der  einzelne,  was  den  Umfang  und  Inhalt  der
Sphäre  seines  Rechtes  betrifft,  innerhalb  dessen  die  ohne  Friedensstörung ­
  möglichen  Willensäusserungen  ebensoviele  Rechte,
deren  er  sich  erfreut,  wie  die  nicht  ohne  Friedensstörung  möglichen ­
  ebensoviele  Pflichten  begründen,  die  ihm  auferlegt  sind.
Solange  die  Beseitigung  der  Störung  nur  durch  physische
Gründe  herbeigeführt  wird  d.  i.  solange  zwischen  den  Wollen-
            
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