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Ziram ermann.
erhalte, sich zu äussern. Aber beides sind bloss mögliche
Fälle; dagegen der Bestand der Störung ist ein wirklicher Fall
und daher die Beseitigung eines Missfälligen, das wirklich besteht,
dem Bestehenlassen desselben aus dem Grunde, um nicht
etwa ein anderes Missfälliges eventuell hervorzurufen, entschieden
vorzuziehen. Wenn das Recht des Stärkeren dadurch, dass es
auf physische Kraftverhältnisse sich stützt, allerdings ermöglicht,
dass ein löbliches Wollen unterdrückt und ein verwerfliches
herrschend werde, so schliesst dasselbe zugleich eben, weil es
nur auf physische Kraftverhältnisse sich gründet, die Möglichkeit
ein, dass, wenn dieselben zu Gunsten des Löblichen und
zum Nachtheil des Tadelnswerthen ins Gegentheil Umschlägen,
der löbliche Wille herrschend und der verwerfliche seinerseits
unterdrückt werde. Denn, da mit dem Willen die physische
Möglichkeit, denselben zu äussern, niemals nothwendig verbunden
ist, so kann dieselbe an sich ebenso gut mit einem löblichen
wie mit einem an sich verwerflichen Wollen verbunden sein und
wird durch die Thatsache, dass in einem gegebenen Falle ein verwerflicher
Wille mit Macht ausgestattet, ein löblicher mit Ohnmacht
geschlagen ist, keineswegs die Möglichkeit ausgeschlossen,
dass durch Zeit und Umstände der mächtig gewesene Wille
ohnmächtig und der einstens ohnmächtige mächtig werde.
Wenn das sogenannte Recht des Stärkeren dadurch, dass
es ein Missfälliges (die Störung) beseitigt, ethischer, so ist dasselbe,
insofern dieses nur durch physische Kraftverhältnissei
aufgehoben wird, physischer d. i. nicht-ethischer Natur. Letztere
Eigenschaft verräth sich darin, dass die Aufhebung der
Störung keine absolute (dauernde), sondern nur eine relative
(zeitweilige) sein kann, solange das gegenwärtige Verhältniss
der physischen Kräfte anhält. Die Instabilität des letzteren
macht auch den Frieden, dessen Bestand durch den Stärkeren
diesem sein Recht gibt, instabil. Da nun, wie der Charakter
des Physischen in der Veränderlichkeit, so der des ethisch
AVerthvollen in der UnVeränderlichkeit gelegen ist, so wird
der Friede desto weniger ethischen Charakter tragen, jemehr
sein Bestand der Veränderlichkeit unterliegt. Sind die Grenzen
der Willensäusserung nur durch den Besitz oder den Mangel
physischer Kraft gezogen, so dass an der Aeusserung oder
Nichtäusserung des Willens der Wille des Wollenden keinen