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Full text : Sitzungsberichte / Akademie der Wissenschaften in Wien, Philosophisch-Historische Klasse Sitzungsberichte der Philosophisch-Historischen Classe der Kaiserlichen Akademie der Wissenschaften, Wien, 105. Band, (Jahrgang 1844)

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Ziram  ermann.

erhalte,  sich  zu  äussern.  Aber  beides  sind  bloss  mögliche
Fälle;  dagegen  der  Bestand  der  Störung  ist  ein  wirklicher  Fall
und  daher  die  Beseitigung  eines  Missfälligen,  das  wirklich  besteht, ­
  dem  Bestehenlassen  desselben  aus  dem  Grunde,  um  nicht
etwa  ein  anderes  Missfälliges  eventuell  hervorzurufen,  entschieden
vorzuziehen.  Wenn  das  Recht  des  Stärkeren  dadurch,  dass  es
auf  physische  Kraftverhältnisse  sich  stützt,  allerdings  ermöglicht,
dass  ein  löbliches  Wollen  unterdrückt  und  ein  verwerfliches
herrschend  werde,  so  schliesst  dasselbe  zugleich  eben,  weil  es
nur  auf  physische  Kraftverhältnisse  sich  gründet,  die  Möglichkeit ­
  ein,  dass,  wenn  dieselben  zu  Gunsten  des  Löblichen  und
zum  Nachtheil  des  Tadelnswerthen  ins  Gegentheil  Umschlägen,
der  löbliche  Wille  herrschend  und  der  verwerfliche  seinerseits
unterdrückt  werde.  Denn,  da  mit  dem  Willen  die  physische
Möglichkeit,  denselben  zu  äussern,  niemals  nothwendig  verbunden ­
  ist,  so  kann  dieselbe  an  sich  ebenso  gut  mit  einem  löblichen
wie  mit  einem  an  sich  verwerflichen  Wollen  verbunden  sein  und
wird  durch  die  Thatsache,  dass  in  einem  gegebenen  Falle  ein  verwerflicher ­
  Wille  mit  Macht  ausgestattet,  ein  löblicher  mit  Ohnmacht ­
  geschlagen  ist,  keineswegs  die  Möglichkeit  ausgeschlossen,
dass  durch  Zeit  und  Umstände  der  mächtig  gewesene  Wille
ohnmächtig  und  der  einstens  ohnmächtige  mächtig  werde.
Wenn  das  sogenannte  Recht  des  Stärkeren  dadurch,  dass
es  ein  Missfälliges  (die  Störung)  beseitigt,  ethischer,  so  ist  dasselbe, ­
  insofern  dieses  nur  durch  physische  Kraftverhältnissei
aufgehoben  wird,  physischer  d.  i.  nicht-ethischer  Natur.  Letztere ­
  Eigenschaft  verräth  sich  darin,  dass  die  Aufhebung  der
Störung  keine  absolute  (dauernde),  sondern  nur  eine  relative
(zeitweilige)  sein  kann,  solange  das  gegenwärtige  Verhältniss
der  physischen  Kräfte  anhält.  Die  Instabilität  des  letzteren
macht  auch  den  Frieden,  dessen  Bestand  durch  den  Stärkeren
diesem  sein  Recht  gibt,  instabil.  Da  nun,  wie  der  Charakter
des  Physischen  in  der  Veränderlichkeit,  so  der  des  ethisch
AVerthvollen  in  der  UnVeränderlichkeit  gelegen  ist,  so  wird
der  Friede  desto  weniger  ethischen  Charakter  tragen,  jemehr
sein  Bestand  der  Veränderlichkeit  unterliegt.  Sind  die  Grenzen
der  Willensäusserung  nur  durch  den  Besitz  oder  den  Mangel
physischer  Kraft  gezogen,  so  dass  an  der  Aeusserung  oder
Nichtäusserung  des  Willens  der  Wille  des  Wollenden  keinen
            
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