Ueber Hume’s empirische Begründung der Moral.
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Lebens ab, welcher den Ersatz des Verlorenen nur innerhalb
gewisser Zeitdauer und unter dem Zufluss gewisser physischer
Stoffe (Nahrungsstoffe, Wärme u. s. w.) gestattet. Obgleich
daher durch die Wollenden bedingt, ist diese Form des Friedens
(,Nothfriede*) durch dieselben nicht, insofern sie wollende
(ethische), sondern insofern sie physische Wesen (Naturwesen)
sind, bedingt und daher zwar künstlicher, aber nicht auf ethischer,
sondern auf physischer Grundlage ruhender Friede. Die
Grenze, welche bei dieser Friedenslage der Willensäusserung, sei
es beider, sei es eines Theiles gezogen wird, wird derselben nicht
durch den Willen, sondern durch das Können vorgezeichnet;
die Störung nicht dadurch, dass der Wille, dessen Aeusserung
solche erzeugt, sich nicht äussern will, sondern dadurch, dass
sich derselbe nicht äussern kann, beseitigt. Derjenige, dessen
Willensäusserung infolge des aus Mangel an physischer Kraft
nicht mehr zur Aeusserung gelangenden Willens des anderen
keine mit ihr unverträgliche Willensäusserung mehr vorfindet,
also auch keine Störung mehr erzeugt, ist der Sieger; der andere,
dessen Wille aus Mangel an Kraft sich nicht mehr zu
äussern vermag, der Besiegte; ist dasselbe bei beiden eingetreten,
so ist keiner Sieger und keiner besiegt; in allen drei
Fällen aber bleibt die bisherige Störung aus, herrscht vorläufig
(bis die Kraft des Besiegten wieder gewachsen oder die des
Siegers geschwunden ist) Friede.
Dieser Friede ist es, welchem das sogenannte ,Recht des
Stärkeren* (Faustrecht) entspringt. Der Stärkere hat recht,
weil seine Uoberlegenheit die Störung beseitigt und deren
Wiederkehr ,bis auf weiteres* unmöglich gemacht hat. Daraus
folgt nicht, dass derjenige, der nichts weiter ist als stark, gut,
und ebenso wenig, dass das Recht, das nur aus seiner Stärke
fliesst, ein gutes Recht sei; aber gewiss ist, dass der Fortbestand
der Störung schlimmer wäre. Allerdings liegt in dem
Umstand, dass der Schwächere nur durch seine Schwäche die
Aeusserung seines Willens vereitelt, sieht, die Gefahr, dass ein
an sich löblicher Wille durch Mangel an physischer Kraft sich
zu äussern verhindert werde, und ebenso in dem Umstande,
dass der Sieger den Sieg nur seiner physischen Ueberlegenheit
verdankt, die Möglichkeit, dass ein an sich tadelnswerther Wille
durch seine Verbindung mit physischer Kraft die Gelegenheit