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Full text : Sitzungsberichte / Akademie der Wissenschaften in Wien, Philosophisch-Historische Klasse Sitzungsberichte der Philosophisch-Historischen Classe der Kaiserlichen Akademie der Wissenschaften, Wien, 105. Band, (Jahrgang 1844)

Ueber  Hume’s  empirische  Begründung  der  Moral.

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Lebens  ab,  welcher  den  Ersatz  des  Verlorenen  nur  innerhalb
gewisser  Zeitdauer  und  unter  dem  Zufluss  gewisser  physischer
Stoffe  (Nahrungsstoffe,  Wärme  u.  s.  w.)  gestattet.  Obgleich
daher  durch  die  Wollenden  bedingt,  ist  diese  Form  des  Friedens
(,Nothfriede*)  durch  dieselben  nicht,  insofern  sie  wollende
(ethische),  sondern  insofern  sie  physische  Wesen  (Naturwesen)
sind,  bedingt  und  daher  zwar  künstlicher,  aber  nicht  auf  ethischer, ­
  sondern  auf  physischer  Grundlage  ruhender  Friede.  Die
Grenze,  welche  bei  dieser  Friedenslage  der  Willensäusserung,  sei
es  beider,  sei  es  eines  Theiles  gezogen  wird,  wird  derselben  nicht
durch  den  Willen,  sondern  durch  das  Können  vorgezeichnet;
die  Störung  nicht  dadurch,  dass  der  Wille,  dessen  Aeusserung
solche  erzeugt,  sich  nicht  äussern  will,  sondern  dadurch,  dass
sich  derselbe  nicht  äussern  kann,  beseitigt.  Derjenige,  dessen
Willensäusserung  infolge  des  aus  Mangel  an  physischer  Kraft
nicht  mehr  zur  Aeusserung  gelangenden  Willens  des  anderen
keine  mit  ihr  unverträgliche  Willensäusserung  mehr  vorfindet,
also  auch  keine  Störung  mehr  erzeugt,  ist  der  Sieger;  der  andere, ­
  dessen  Wille  aus  Mangel  an  Kraft  sich  nicht  mehr  zu
äussern  vermag,  der  Besiegte;  ist  dasselbe  bei  beiden  eingetreten, ­
  so  ist  keiner  Sieger  und  keiner  besiegt;  in  allen  drei
Fällen  aber  bleibt  die  bisherige  Störung  aus,  herrscht  vorläufig
(bis  die  Kraft  des  Besiegten  wieder  gewachsen  oder  die  des
Siegers  geschwunden  ist)  Friede.
Dieser  Friede  ist  es,  welchem  das  sogenannte  ,Recht  des
Stärkeren*  (Faustrecht)  entspringt.  Der  Stärkere  hat  recht,
weil  seine  Uoberlegenheit  die  Störung  beseitigt  und  deren
Wiederkehr  ,bis  auf  weiteres*  unmöglich  gemacht  hat.  Daraus
folgt  nicht,  dass  derjenige,  der  nichts  weiter  ist  als  stark,  gut,
und  ebenso  wenig,  dass  das  Recht,  das  nur  aus  seiner  Stärke
fliesst,  ein  gutes  Recht  sei;  aber  gewiss  ist,  dass  der  Fortbestand ­
  der  Störung  schlimmer  wäre.  Allerdings  liegt  in  dem
Umstand,  dass  der  Schwächere  nur  durch  seine  Schwäche  die
Aeusserung  seines  Willens  vereitelt,  sieht,  die  Gefahr,  dass  ein
an  sich  löblicher  Wille  durch  Mangel  an  physischer  Kraft  sich
zu  äussern  verhindert  werde,  und  ebenso  in  dem  Umstande,
dass  der  Sieger  den  Sieg  nur  seiner  physischen  Ueberlegenheit
verdankt,  die  Möglichkeit,  dass  ein  an  sich  tadelnswerther  Wille
durch  seine  Verbindung  mit  physischer  Kraft  die  Gelegenheit
            
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