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Zimmer mann.
Keineswegs immer des Willens der Wollenden. Wenn
die ursprüngliche Störung durch das Aufhören, sei es beider,
sei es einer der beiden unverträglichen Willensäusserungen
beseitigt wird, so muss mit dem Aufhören der Aeusserung nicht
ebenso der Wille beseitigt sein. Dasjenige, was Willensäusserungen
unverträglich macht, ist nicht sowohl, dass die sich in
ihnen äussernden Wollen unverträglich sind, als vielmehr dass
die Aeusserung jedes derselben mit jener des anderen unverträglich
ist. In solchem Falle genügt es, dass einer der
beiden Willen sich nicht äussere, um die Störung hinwegfallen
zu machen. Die Nichtäusserung des Willens aber braucht nicht
eben gewollt, sie kann ohne oder gegen den Willen durch
äirssere, vom Willen unabhängige Ursachen herbeigeführt sein,
so dass, wenn die Nichtäusserung des Wollcns das Auf hören
der Störung, Frieden herbeiführt, dieser Friede nicht durch,
sondern ohne, ja gegen den Willen eines (oder beider) Wollenden
eintritt.
Dieser Fall ereignet sich, wenn der Wille, dessen Aeusserung
die Störung herbeigeführt hat, die Bedingungen, die ihm
gestatten sich zu äussern, z. B. der Kampfwille die physische
Kraft, nicht mehr vorfindet, also zwar nach wie vor, z. B. als
Kampfwille, fortbesteht, der den Kampf Wollende aber (etwa
infolge des Blutverlustes) aus Mangel an Kraft nicht mehr
kämpfen kann. Der so begründete Friede ist insofern künstlich,
als er ohne den (oder die) Wollenden nicht bestehen
würde; er hängt aber selbst nicht vom Willen der Wollenden,
sondern von äusseren Umständen ab, von welchen nicht das
Wollen aber das Können der Wollenden bedingt wird. Wie derselbe
durch dem Willen fremde Ursachen hergestellt ist, so kann
er auch wieder durch solche aufgehoben werden, sobald an die
Stelle der äusseren Umstände, welche der Aeusserung des Willens,
dessen Aeusserung Störung erzeugt, ungünstig, solche treten,
welche derselben günstig sind, z. B. der Kampfwille die Kraft,
deren Verlust ihn zum Aufgeben des Kampfes gezwungen,
durch Erholung wieder gewonnen hat. Der Bestand des Friedens
hängt in diesem Fall vom Zufall, von der Gunst der Umstände
und zwar, wenn es sich um den Abgang der zur Aeusserung
des Willens erforderlichen physischen Bedingungen handelt, von
dem durch Naturgesetze geregelten Verlaufe des physischen