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Full text : Sitzungsberichte / Akademie der Wissenschaften in Wien, Philosophisch-Historische Klasse Sitzungsberichte der Philosophisch-Historischen Classe der Kaiserlichen Akademie der Wissenschaften, Wien, 105. Band, (Jahrgang 1844)

Uel)er  Hume’s  empirische  Begründung  der  Moral.

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Stelle  des  so  abgeänderten  Inhaltes  derselben,  dass  sie  untereinander ­
  verträglich  geworden  sind,  nicht  wieder  der  ursprüngliche ­
  tritt.  Geschieht  eines  von  beiden,  so  erfolgt  der  Zusarnmenstoss
  von  neuem  und  die  Störung  ist  wieder  da.  Jedoch
mit  dem  Unterschied,  dass  der  Zusammenstoss  jetzt  nicht  zufällig
wie  das  erstemal,  ohne  Wissen  und  Willen  beider  Theilc,
sondern  nachdem  beide  von  einander  erfahren  haben  und
nachdem,  sei  es  durch  Äufhören  oder  Abänderung  ihrer  ursprünglichen ­
  Willensäusserungen  die  Störung  beseitigt  worden
d.  i.  eine  Pause  in  derselben  eingetreten  war,  also  mit  Wissen
und  nicht  ohne  den  Willen  wenigstens  eines  von  beiden  erfolgt.
Die  erneuerte  Störung  kann,  da  sie  nun  nicht  mehr  Werk  des
Zufalls,  sondern  mit  Wissen  und  nicht  ohne  den  Willen  wenigstens ­
  eines  von  beiden  eingetreten  ist,  auch  nicht  mehr  dem
Zufall,  sondern  sie  muss  demjenigen,  mit  dessen  Wissen  und
nicht  ohne  dessen  Wollen  sie  sich  ereignet  hat  (es  seien  dies  nun
beide  oder  nur  einer)  zur  Last  gelegt,  dieser  (oder  diese)  dafür
verantwortlich  gemacht  und  das  an  der  Störung  haftende  Missfallen ­
  auf  diesen  (oder  diese),  also  von  den  Willensäusserungen,
welche  ursprünglich  von  demselben  allein  getroffen  wurden,  auf
den  (oder  die)  Wollenden  selbst  verpflanzt  werden.  Während
ursprünglich  zwar  die  Willensäusserungen  an  der  Störung  ,Schuld
trugen',  die  Wollenden  aber,  von  denen  sie  ausgiengen,  an  derselben ­
  ,schuldlos'  waren,  tragen  an  der  Erneuerung  derjenigen
Willensäusserungen,  welche  die  Erneuerung  der  Störung  verschulden, ­
  die  Wollenden  selbst  Schuld  und  werden  dadurch
zu  Schuldigen.
War  die  ursprüngliche  Störung  ,Friedensstörung',  so  ist  die
erneuerte  ,Friedensbruch'.  Jene  hobt  wie  dieser  den  ,Frieden',
den  ungestörten  Zustand,  auf,  mit  dem  Unterschied,  dass  dem
gestörten  Frieden  keine,  dagegen  dem  gebrochenen  bereits  eine
Störung  vorausgegangen  ist.  Wie  der  Friede,  der  gestört  wird,
ein  natürlicher,  so  kann  jener,  der  gebrochen  wird,  als  künstlicher ­
  bezeichnet  werden.  Jener  bestand  vor  und  ausser  aller  Beziehung ­
  zu  den  Wollenden,  dieser  besteht  durch  die  Wollenden;
jener  würde  bestehen,  wenn  die  Wollenden  nicht,  und  er  würde
fortbestehen,  wenn  ihre  Willensäusserungen  nicht  existirten,
dieser  besteht  nur,  weil  diese  Wollenden  existiren.  Dort  ist
die  Störung,  hier  der  Friede  Folge  des  Daseins  der  Wollenden.
            
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