lieber Hume's empirische Begründung der Moral.
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Wollens der nämliche ist, eigenes und fremdes Wollen nur dadurch
unterschieden sind, dass das erstere wirklich, das letztere
nur vorgestellt ist, sind im letzteren Pall beide auch dadurch
verschieden, dass der Inhalt beider ein verschiedener ist. Obgleich
daher auch im Falle der Uebereinstimmung des eigenen
mit dem fremden Wollen ein Gegensatz nicht fehlt, indem das
eine der beiden Wollen immer ein fremdes bleibt, so wird
doch derselbe durch das Identische bei weitem überwogen;
während in dem anderen Falle zu dem Gegensatz der Eigenheit
und der Fremdheit, der Wirklichkeit und des blossen
Gedachtseins, auch noch jener des beiderseitigen Inhalts hinzukommt,
also der geringe Rest von Identität, welcher darin
besteht, dass sowohl das wirkliche Wollen eigenes, als die Vorstellung
des fremden Wollens die eigene ist, durch die Vereinigung
so vieler Gegensätze bei weitem überboten wird. Die
disharmonische Natur sowohl des Verhältnisses, welches unter
der Annahme mehr als eines wirklichen Wollenden, sowie die
ebensolche der beiden Verhältnisse, deren jedes als eine Unterart
des obigen durch die Hinzufügung des Merkmales der
Zufälligkeit oder Absichtlichkeit entspringt, ist schon vorher
erörtert worden.
Werden nun die durch den Nachweis ihrer identischen
Natur als unbedingt giltig aufgezeigten ästhetischen Formurtheile:
Harmonisches gefällt, Disharmonisches misfällt, auf die in
Rede stehenden Willensverhältnisse angewandt, so ergibt sich für
die darunter befindlichen harmonischen ebenso deren Gefallen, wie
für die darunter enthaltenen disharmonischen deren Missfallen
als unbedingt. Ueberlegene Willensstärke, Uebereinstimmung
zwischen Gesinnung und Wollen, freiwillige Unterordnung des
eigenen unter fremdes Wollen sind daher unbedingt wohlgefällige,
Willensschwäche, Zwiespalt zwischen Gesinnung und Wollen,
freiwillige Zurücksetzung fremden um des eigenen Wollens
willen, endlich Herbeiführung (zufällige oder absichtliche) von
Störung sind ebenso unbedingt missfällige Willenseigenschaften.
Ist dabei die Störung nur zufällig herbeigeführt worden dadurch,
dass zwei mit einander unverträgliche Willensäusserungen ohne
Wissen und Wollen der Wollenden an einander geriethen, so
sind zwar diese Willensäusserungen missfällig, weil sie Störung
erzeugen, aber die Wollenden sind es nicht, solange sie nicht