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Zimmer mann.
Willensäusserung des anderen zusammentrifft, herb eigeführt
werden kann, so muss vorausgesetzt werden, dass letzteres
geschehen sei und beide Wollende zu einander in eine (nicht
hlos ideale, sondern) reale Beziehung (wie zusammenstossende
oder einander bewegende Körper) getreten seien. Diese Beziehung,
die vor ihrem Zusammentreffen nicht bestand, stellt
nicht nur eine Aenderung des bisherigen Zustandes (eine
Störung) dar, sondern sie lässt auch insofern eine doppelte
Möglichkeit offen, je nachdem die beiden Wollenden an deren
Zustandekommen auf gleiche oder ungleiche Weise betheiligt
erscheinen. Aus ersterem Umstande ergibt sich ein Verhalten
des gegenwärtigen zu dem früheren Zustande, welches zwar
als solches kein Verhältniss zwischen Willen, aber doch insofern
von dem Verhalten der Wollenden abhängig ist, als, wenn dieses
dasselbe geblieben wäre, auch diejenige Aenderung des bisherigen
Zustandes, in welcher die entstandene reale Beziehung
zwischen den Wollenden besteht, nicht eingetreten wäre. Dass
sie eingetreten ist, ist eine Folge der entstandenen Beziehung,
und es handelt sich jetzt nur mehr darum, ob diese Beziehung
zufällig oder absichtlich, durch beide daran betheiligte Wollende
auf gleiche oder durch jeden derselben auf eine ihm eigenthiimliche
Weise herbeigeführt worden sei. Beide, der gegenwärtige
Zustand wie der frühere sind Zustände der Wollenden. Diese
sind dieselben geblieben und doch hat der Zustand sich verändert;
unwillkürlich, wenn die Berührung beider Wollenden
ohne deren Willen, willkürlich, wenn dieselbe durch den Willen
eines derselben herbeigeführt worden ist. In jenem Falle streiten
zwar die Willensäusserungen der Wollenden mit einander, aber
nicht diese selbst; im letzteren Falle streitet einer der Wollenden
mit dem anderen, aber nicht dieser mit jenem. In ersterem
Falle hat keiner der beiden Wollenden vor dem Zusammentreffen
ihrer beiderseitigen Willensäusserungen von dem anderen gewusst;
jeder erfährt von der Existenz des anderen zuerst durch
den Widerstand, welchen seine mit jener des anderen zusammengestossene
Willensäusserung durch jene erleidet; im letzteren
Falle hat der eine von dem Dasein des anderen vor dem
Zusammentreffen mit demselben nicht nur gewusst, sondern
gerade dieses Wissen hat für ihn nicht nur die Möglichkeit,
sondern den bestimmenden Grund dargeboten, den anderen