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Full text : Sitzungsberichte / Akademie der Wissenschaften in Wien, Philosophisch-Historische Klasse Sitzungsberichte der Philosophisch-Historischen Classe der Kaiserlichen Akademie der Wissenschaften, Wien, 105. Band, (Jahrgang 1844)

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Zimmer  mann.

Willensäusserung  des  anderen  zusammentrifft,  herb  eigeführt
werden  kann,  so  muss  vorausgesetzt  werden,  dass  letzteres
geschehen  sei  und  beide  Wollende  zu  einander  in  eine  (nicht
hlos  ideale,  sondern)  reale  Beziehung  (wie  zusammenstossende
oder  einander  bewegende  Körper)  getreten  seien.  Diese  Beziehung, ­
  die  vor  ihrem  Zusammentreffen  nicht  bestand,  stellt
nicht  nur  eine  Aenderung  des  bisherigen  Zustandes  (eine
Störung)  dar,  sondern  sie  lässt  auch  insofern  eine  doppelte
Möglichkeit  offen,  je  nachdem  die  beiden  Wollenden  an  deren
Zustandekommen  auf  gleiche  oder  ungleiche  Weise  betheiligt
erscheinen.  Aus  ersterem  Umstande  ergibt  sich  ein  Verhalten
des  gegenwärtigen  zu  dem  früheren  Zustande,  welches  zwar
als  solches  kein  Verhältniss  zwischen  Willen,  aber  doch  insofern
von  dem  Verhalten  der  Wollenden  abhängig  ist,  als,  wenn  dieses
dasselbe  geblieben  wäre,  auch  diejenige  Aenderung  des  bisherigen ­
  Zustandes,  in  welcher  die  entstandene  reale  Beziehung
zwischen  den  Wollenden  besteht,  nicht  eingetreten  wäre.  Dass
sie  eingetreten  ist,  ist  eine  Folge  der  entstandenen  Beziehung,
und  es  handelt  sich  jetzt  nur  mehr  darum,  ob  diese  Beziehung
zufällig  oder  absichtlich,  durch  beide  daran  betheiligte  Wollende
auf  gleiche  oder  durch  jeden  derselben  auf  eine  ihm  eigenthiimliche
  Weise  herbeigeführt  worden  sei.  Beide,  der  gegenwärtige
Zustand  wie  der  frühere  sind  Zustände  der  Wollenden.  Diese
sind  dieselben  geblieben  und  doch  hat  der  Zustand  sich  verändert; ­
  unwillkürlich,  wenn  die  Berührung  beider  Wollenden
ohne  deren  Willen,  willkürlich,  wenn  dieselbe  durch  den  Willen
eines  derselben  herbeigeführt  worden  ist.  In  jenem  Falle  streiten
zwar  die  Willensäusserungen  der  Wollenden  mit  einander,  aber
nicht  diese  selbst;  im  letzteren  Falle  streitet  einer  der  Wollenden ­
  mit  dem  anderen,  aber  nicht  dieser  mit  jenem.  In  ersterem
Falle  hat  keiner  der  beiden  Wollenden  vor  dem  Zusammentreffen
ihrer  beiderseitigen  Willensäusserungen  von  dem  anderen  gewusst; ­
  jeder  erfährt  von  der  Existenz  des  anderen  zuerst  durch
den  Widerstand,  welchen  seine  mit  jener  des  anderen  zusammengestossene
  Willensäusserung  durch  jene  erleidet;  im  letzteren
Falle  hat  der  eine  von  dem  Dasein  des  anderen  vor  dem
Zusammentreffen  mit  demselben  nicht  nur  gewusst,  sondern
gerade  dieses  Wissen  hat  für  ihn  nicht  nur  die  Möglichkeit,
sondern  den  bestimmenden  Grund  dargeboten,  den  anderen
            
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